Die Stadtratsfraktion der Freien Wähler in Erding hat einen Antrag zur Zulassung von Betriebsleiterwohnungen im neu geplanten Gewerbegebiet „Handwerkerhof“ an der Anton-Bruckner-/Dorf- und Siglfinger Straße eingebracht. Die Fraktion sieht in der Schaffung von Flächen für Erdinger Handwerksbetriebe eine bedeutende Chance für Betriebserweiterungen und -neugründungen. Ein erstes Treffen mit interessierten Gewerbetreibenden hat bereits stattgefunden, und die Freien Wähler haben den Wunsch geäußert, die Möglichkeit von Betriebswohnungen, die während der Versammlung zur Sprache kamen, vertieft zu diskutieren. Bislang wurde jedoch kein Beschluss zu diesem Thema gefasst. Die Fraktion schlägt vor, jeweils eine in das Betriebsgebäude integrierte Wohnung mit einer maximalen Größe von etwa 80 Quadratmetern zuzulassen. Wichtig zu erwähnen ist, dass es keine Verpflichtung für Betriebe gibt, eine solche Wohnung zu errichten. Diese integrierte Wohnung könnte besonders für Unternehmerinnen und Unternehmer einen finanziellen Start erleichtern. Allerdings soll die Errichtung von reinen Wohnhäusern in diesem Gewerbegebiet nicht zulässig sein, um Konflikte zwischen Wohnen und Gewerbe zu vermeiden (Quelle).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsleiterwohnungen in Gewerbegebieten sind klar geregelt. Eine Gemeinde hat die Möglichkeit, durch Festsetzungen im Bebauungsplan Wohnbebauung in Gewerbegebieten einzuschränken, was durch § 1 Abs. 9 der BauNutzungsverordnung (BauNVO) gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem ähnlichen Fall eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Betriebsbezogene Wohnungen müssen sich auf dem Grundstück des jeweiligen Betriebs befinden, was in diesem Fall nicht nachgewiesen werden konnte. In Gewerbegebieten können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und -leiter ausnahmsweise zugelassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Quelle).
Rechtliche Rahmenbedingungen
Der Bebauungsplan legt fest, dass Wohnungen einem Gewerbebetrieb zugeordnet sein müssen und maximal 200 m² Wohnfläche umfassen dürfen. Eine Zuordnung von Wohnungen zu einem Betrieb auf einem anderen Baugrundstück ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sah ein beantragtes Bauvorhaben die Aufteilung eines Gewerbegrundstücks in mehrere Einzelgrundstücke vor, was von der Stadt abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Bebauungsplan zur städtebaulichen Ordnung beiträgt und keine fehlerhafte Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und den städtebaulichen Zielen vorlag. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurden keine Ausnahmen zugelassen, was die Bedeutung der planerischen Festsetzungen unterstreicht (Quelle).
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO müssen Betriebsleiter und -inhaber aus betrieblichen Gründen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück wohnen, wenn geeigneter Wohnraum vorhanden ist. Dies führt auch dazu, dass bei der Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs um eine Betriebsleiterwohnung vorhandener Wohnraum vorrangig genutzt werden sollte. Baugenehmigungen sind in der Regel nicht teilbar, da sie die Gesamtheit des Bauvorhabens betreffen. In einem aktuellen Fall entschied das Verwaltungsgericht, dass die Baugenehmigung für eine Kfz-Werkstatt mit Betriebsleiterwohnung nicht erteilt werden konnte, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorlagen. Der vorhandene Wohnraum auf dem Betriebsgrundstück wurde als ausreichend erachtet (Quelle).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Diskussion um Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet „Handwerkerhof“ in Erding sowohl Chancen als auch Herausforderungen birgt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die städtebaulichen Ziele müssen sorgfältig abgewogen werden, um eine sinnvolle Entwicklung zu gewährleisten, die sowohl den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden als auch den Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung gerecht wird.





