Bundessozialgericht: Mütterrente bleibt trotz Streit um Entgeltpunkte!

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Kassel: Bundes­sozialgericht entscheidet über Entgeltpunkte für Kindererziehung und Mütterrente in einem aktuellen Urteil.

Kassel: Bundes­sozialgericht entscheidet über Entgeltpunkte für Kindererziehung und Mütterrente in einem aktuellen Urteil.
Kassel: Bundes­sozialgericht entscheidet über Entgeltpunkte für Kindererziehung und Mütterrente in einem aktuellen Urteil.

Bundessozialgericht: Mütterrente bleibt trotz Streit um Entgeltpunkte!

Kürzlich sorgte ein Urteil des Bundessozialgerichts für Diskussionen rund um die Mütterrente und die Anrechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten. Im Mittelpunkt des Geschehens stand eine berufstätige Mutter, die während ihrer Erziehungstätigkeit ihr Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro brachte. Das Gericht entschied, dass die Rentenversicherung die Entgeltpunkte für Kindererziehung auf eine Höchstgrenze begrenzen darf. Rentenbescheid24 berichtet, dass die Klägerin in ihrer Argumentation mehrere Grundrechte anführte, darunter den Schutz der Familie und das Eigentumsrecht.

Die Klägerin fühlte sich benachteiligt, da sie im Vergleich zu Bestandsrentnern, die oftmals höhere Zuschläge erhielten, offenbar ungerecht behandelt wurde. Die Entscheidung des Gerichts wies diese Bedenken jedoch zurück und stellte klar, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte sowohl für Beiträge als auch für Leistungen verfassungsgemäß sei. Die Regelung sei nicht nur rechtlich legitim, sondern auch sachlich gerechtfertigt. So wurden die Höchstwerte für Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehung als zulässig erachtet, da sie im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI stehen.

Ein Blick auf die Zahlen

Die Höchstwertbegrenzung für Entgeltpunkte für das Jahr 2025 beträgt 1,9131 EP, was zu einer monatlichen Rente von 78,03 Euro (brutto) für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte führt. Das Urteil, das datiert ist vom 16. Oktober 2019, bleibt auch nach dieser Entscheidung rechtskräftig. Die Klägerin, geboren im März 1950 und Mutter zweier Kinder, war ursprünglich unzufrieden mit ihrem Rentenbescheid, der auf 1065,20 Euro eine Regelaltersrente festlegte, die auch die anerkannten Kindererziehungszeiten berücksichtigte.

Der Hintergrund für die Begrenzung der Entgeltpunkte ist, dass der Gesetzgeber hier eine klare Linie ziehen wollte. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten erfolgt gemäß § 70 SGB VI und sieht eine Höchstbegrenzung der Entgeltpunkte vor, um die Rentenansprüche im Gleichgewicht zu halten. Sozialversicherung Kompetent erklärt, dass die Differenzierung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern aus verfassungsrechtlicher Sicht als gerechtfertigt angesehen wird.

Mütterrente im Allgemeinen

Aber was steckt eigentlich hinter dem Konzept der Mütterrente? Die Einführung der Mütterrente im Jahr 2014 sowie die Erweiterung durch die Mütterrente II im Januar 2019 sollten die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder verbessern. Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre anrechenbar sind, was bis zu 2,5 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto entspricht.

Besonders wertvoll ist die Mütterrente für alle, die im Alter auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Bei mehreren Kindern verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend und auch Väter sowie andere Erziehende haben Anspruch auf diese Regelung. Allerdings bleibt es in der politischen Diskussion spannend: Pläne für eine Mütterrente III, die von der CDU/CSU und der SPD angestrebt werden, stehen noch in den Sternen.

Insgesamt zeigt sich, dass das Thema Rentenansprüche und insbesondere die Mütterrente auch weiterhin für Emotionen sorgt und die Diskussion über gerechte Rentenversorgung künftig noch verstärkt führen wird.