Unfall im Krankenhaus: BSG prüft Versicherungsschutz bei Toilettensturz

Unfall im Krankenhaus: BSG prüft Versicherungsschutz bei Toilettensturz
Kassel, Deutschland - Ein bemerkenswerter Richterspruch des Bundessozialgerichts (BSG) sorgt derzeit für rege Diskussionen im Bereich der Unfallversicherung im Krankenhaus. Die Entscheidung betrifft einen Vorfall, der sich in einer Berliner Klinik ereignet hat und wirft ein Schlaglicht auf die Frage, ob und wann Patienten bei Stürzen im Krankenhaus unfallversichert sind. Wie Haufe berichtet, wird der Fall einer Patientin beleuchtet, die sich während ihres Aufenthalts auf der Schlaganfallstation in einem Bad verletzte.
Die Patientin wurde 2019 aufgrund einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung in die Klinik aufgenommen. Während eines Toilettengangs stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm. Dieses Unglück passierte, als ein Pfleger sie ins Badezimmer begleitete, aber den Raum verließ, während sie auf der Toilette saß. Trotz ihrer Bitte um Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall wies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft den Antrag zurück. Das Sozialgericht in Berlin und anschließend das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg argumentierten, dass der Gang zur Toilette als unversicherte private Handlung betrachtet werden müsse.
Geklärte Ansprüche und bauliche Anforderungen
Das BSG stellte jedoch klar, dass unfallversicherungsrechtliche Ansprüche geprüft werden müssen, wenn krankenhaustypische Gefahren vorliegen. Die entscheidende Frage, die das LSG nun klären muss, ist, ob die Sanitäreinrichtungen auf der Station so gestaltet waren, dass sie ohne Gefährdung von den Patienten genutzt werden konnten. Hierzu gehören unter anderem Haltegriffe oder rutschfeste Materialien, die den Patienten helfen, sich sicherer zu bewegen, wie es die DGUV betont.
Das Gericht wird weiterhin analysieren, ob in diesem speziellen Fall besondere Gefahren durch die räumliche Situation in der Klinik bestanden. Der Fall wirft auch Fragen darüber auf, was genau unter „krankenhaustypischen Gefahren“ verstanden wird und welche baulichen Sicherheitsvorkehrungen tatsächlich notwendig sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ähnliche Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um sturzbedingte Verletzungen im Krankenhaus oft unklar sind. Das Hessische Landessozialgericht hat beispielsweise in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Unfälle im Zusammenhang mit dem Gang zur Toilette während eines stationären Aufenthaltes nicht unter den Versicherungsschutz fallen, solange keine besonderen Gefahren nachgewiesen werden können, wie bei der Klägerin G.B. in 2006 dokumentiert (Hessisches Landessozialgericht, ra-kotz).
In jedem Fall bleibt abzuwarten, welche Kriterien das LSG letztlich anlegen wird. Die Diskussion um die Unfallschutzversorgung im Krankenhaus bleibt brisant und wirft viele Fragen auf, die sowohl das Gesundheitswesen als auch die Rechte der Patienten betreffen.
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Ort | Kassel, Deutschland |
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