BGH-Urteil: Miss Moneypenny hat keinen Schutz – Ein Neustart für Unternehmen!
Der BGH entscheidet am 4.12.2025, dass „Miss Moneypenny“ aus James Bond keinen rechtlichen Schutz genießt. Das Urteil klärt die Rechte an fiktiven Figuren.

BGH-Urteil: Miss Moneypenny hat keinen Schutz – Ein Neustart für Unternehmen!
Im neuesten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde eine grundsätzliche Entscheidung zur Schutzfähigkeit fiktiver Figuren gefällt. Der Fall dreht sich um den Namen „Miss Moneypenny“ aus den berühmten „James Bond“-Filmen. Wie diebewertung.de berichtet, hat der BGH entschieden, dass die Werbung mit „Miss Moneypenny“ zulässig ist und Unternehmen diesen Namen beispielsweise für eigene Büro- oder Sekretariatsdienste verwenden dürfen.
Was ist die Bedeutung dieses Urteils? Der BGH bestätigte eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg und stellte klar, dass „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießen kann, weil sie in ihren charakterlichen Merkmalen nicht individuell genug ist. Die Figur wurde von verschiedenen Schauspielerinnen verkörpert, was zu einer uneinheitlichen Darstellung führte. Dadurch bleibt „Miss Moneypenny“ als Nebenfigur ohne die konsistente Entwicklung, die für einen rechtlichen Schutz nötig wäre.
Der lange Rechtsstreit
Der Rechtsstreit, der sich über sieben Jahre hinzog, stellte eine ernste Bedrohung für Sandra Wesenberg dar, die unter dem Namen „My Moneypenny“ Sekretariats- und Assistenzdienste anbietet. MGM, das Unternehmen hinter den „James Bond“-Filmen, hatte ursprünglich Klage gegen Wesenberg eingereicht, die jedoch in erster und zweiter Instanz scheiterte. Während des Verfahrens gingen die Vertriebsrechte an den Bond-Filmen an Amazon über, welches den Rechtsstreit fortführte.
Der BGH verdeutlichte mit seinem Urteil die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung fiktiver Figuren in der Werbung. Dies könnte als wichtiger Präzedenzfall für Medienunternehmen, Markenanwälte und Kreativschaffende dienen. Unternehmen, die Begriffe aus der Popkultur nutzen möchten, gewinnen somit an Rechtssicherheit, denn auch bekannte Franchises wie die „James Bond“-Reihe haben kein pauschales Monopolrecht auf Namen oder Rollenbezeichnungen.
Fiktive Figuren im Rechtssystem
Der Fall wirft auch einen Blick auf die allgemeinen Herausforderungen der rechtlichen Absicherung fiktiver Charaktere. Den Ausführungen von erlburg.law zufolge kommen verschiedene Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes ins Spiel. Der Urheberrechtsschutz, der automatisch greift, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist dabei oft ein zentraler Punkt. Eine persönlich geistige Schöpfung mit ausreichender Originalität ist Voraussetzung für diesen Schutz. Erschwerend kommt hinzu, dass die äußere Gestaltung von Figuren schnell als schutzwürdig anerkannt wird, was die Situation für reale Personen komplizierter macht.
Die Meldung bei Markenrecht oder die Eintragung von Wortmarken stellen weitere mögliche Schutzmaßnahmen dar, die jedoch mit unterschiedlichen Herausforderungen verbunden sind. Um für verschiedene Länder geschützt zu sein, müssen Unternehmen rechtzeitig handeln und die rechtlichen Rahmenbedingungen stets im Blick behalten.
Das Urteil des BGH führt zu mehr Klarheit und könnte bedeuten, dass kreative Köpfe, die mit fiktiven Figuren arbeiten, in Zukunft besser geschützt sind, während gleichzeitig Unternehmen, die solche Figuren zu Werbezwecken nutzen möchten, neuen Spielraum erhalten. Im Endeffekt zeigt sich auch hier, dass in der Welt von Film und Werbung sowohl Kreativität als auch rechtliche Absicherungen Hand in Hand gehen müssen.