Heute ist der 15.02.2026 und wir werfen einen Blick auf ein Thema, das in der Landwirtschaft seit Jahren für Diskussionen sorgt: die Nutzung von Wirtschaftsdüngern auf leicht überfrorenen Böden. Die Regelung in der Düngeverordnung ist umstritten und wird von den Bundesländern unterschiedlich interpretiert. Einige, wie Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, erlauben das Düngen auf leicht gefrorenem Boden, sofern dieser tagsüber vollständig auftaut. In anderen Bundesländern, wie Schleswig-Holstein und Niedersachsen, sind die Regelungen strenger.

Helmut Döhler, ein Experte von Döhler Agrar, ist seit Jahrzehnten in der Forschung und Beratung zur Wirtschaftsdüngerverwertung tätig. Er sieht in den unterschiedlichen Interpretationen der Düngeverordnung ein Problem, das Landwirte vor große Herausforderungen stellt. In einem aktuellen Interview äußert er sich zu den Schwierigkeiten, die durch die verschiedenen Regelungen entstehen, und betont die Notwendigkeit für mehr Klarheit und Einheitlichkeit.

Regelungen im Detail

Ein zentraler Punkt der Diskussion ist die Frage, ob das Ausbringen von Gülle und Festmist in den Wintermonaten erlaubt ist, wenn der Boden tagsüber taut, aber nachts Frost herrscht. Die Antworten auf diese Frage variieren je nach den gesetzlichen Regelungen und deren Auslegung in den einzelnen Bundesländern. Seit Mai 2020 gibt es ein generelles Verbot für das Aufbringen stickstoffhaltiger Düngemittel auf:

  • Überschwemmten Böden
  • Wassergesättigten Böden
  • Gefrorenen Böden
  • Schneebedeckten Böden

Eine wichtige Änderung ist die Aufhebung der Ausnahme, die zuvor das Ausbringen von Festmist oder Kompost auf gefrorenem Boden erlaubte. In den meisten Regionen ist Düngung nur erlaubt, wenn der Boden vollständig frostfrei ist.

Regionale Unterschiede

Die Definition von Frost variiert ebenfalls je nach Bundesland. In Niedersachsen gilt der Boden als gefroren, wenn Frost an der Oberfläche oder in tieferen Schichten vorhanden ist. In Schleswig-Holstein ist die Düngung verboten, wenn Nachfröste einen Frostbelag hinterlassen. In Bayern hingegen ist die Düngung nach einer frostigen Nacht erlaubt, wenn der Boden bis zu 20 cm tief vollständig auftaut. Nordrhein-Westfalen folgt dieser Regelung aus Bayern. Angesichts der Komplexität der Regelungen sollten Landwirte bei Unsicherheiten immer die zuständigen Behörden konsultieren.

Eine wertvolle Unterstützung für die Landwirte bieten die tagesaktuellen Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Diese liefern Informationen zu Bodenfrost für unbewachsene Flächen und Felder mit Winterungen. Es ist jedoch wichtig, diese Informationen regelmäßig zu überprüfen, da sie nur für den aktuellen Tag gültig sind und vor der Düngung erneut konsultiert werden sollten.

Fazit und Ausblick

Die Diskussion um die Düngung auf frostigen Böden zeigt, wie wichtig ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die Landwirtschaft ist. Ein Rückkehr zur alten Regelung könnte für viele Landwirte wünschenswert sein, um Planungssicherheit zu gewährleisten und die Verwertung von Wirtschaftsdüngern zu optimieren. Gleichzeitig ist eine ständige Anpassung an die klimatischen Bedingungen und die Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben notwendig, um sowohl ökologische als auch ökonomische Interessen zu berücksichtigen. Die Landwirtschaft steht vor der Herausforderung, nachhaltige Praktiken mit den bestehenden gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, um nachhaltig und verantwortungsvoll mit den Ressourcen umzugehen.

Für weiterführende Informationen und Details zur Düngeverordnung und deren Auswirkungen auf die Landwirtschaft empfehlen wir, einen Blick auf die entsprechenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu werfen und sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zu informieren. Mehr dazu finden Sie in den Artikeln von Top Agrar und Agrarwelt.