Heute ist der 7.02.2026 und im Kreis Euskirchen stehen die Tierhalter vor einer wichtigen Aufgabe: Bis Ende Januar müssen sie ihren Tierbestand erfassen. Diese Meldung ist nicht nur eine Formalität, sondern eine gesetzliche Pflicht, die an die Tierseuchenkasse (TSK) gerichtet werden muss. Betroffen sind dabei verschiedene Tierarten, darunter Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen. Sowohl Landwirte als auch Hobby-Halter sind angehalten, diese Erfassung durchzuführen. Die Tierseuchenkasse bietet nicht nur Entschädigungen bei Tierseuchen an, sondern unterstützt auch präventive Maßnahmen, um die Gesundheit der Tiere zu gewährleisten. Aktuell gibt es beispielsweise Entschädigungen für Betriebe, die aufgrund von Vogelgrippe-Fällen Tiere keulen und Ställe desinfizieren müssen. Quelle
Besonders für die Geflügelhalter gibt es spezifische Regelungen, die beachtet werden müssen. Die Geflügelhaltung muss bereits ab dem ersten Tier bei der Kreisverwaltung angemeldet werden, und ein aktuelles Bestandsregister ist unerlässlich. Dieses Register muss nicht nur die Anzahl der Tiere enthalten, sondern auch Zu- und Abgänge sowie Verendungen dokumentieren. Für Geflügelhalter, die mehr als 1000 Tiere halten, kommt eine zusätzliche Pflicht hinzu: Sie müssen die Anzahl der täglich gelegten Eier festhalten. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung und Dokumentation der Tiere für Ausstellungen ist ebenfalls gefordert. Quelle
Infektionsschutz und Meldpflichten
Die Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzgrundsätzen ist für alle Tierhalter von größter Bedeutung, besonders in Zeiten von Tierseuchen. Bei erhöhten Krankheitsfällen oder Todesfällen ist eine Verdachtsmeldung umgehend an den Tierarzt und das Veterinäramt zu machen. Verspätete Meldungen können nicht nur zu Ordnungswidrigkeiten führen, sondern auch dazu, dass Entschädigungsansprüche erlöschen. Sollte der Verdacht einer Tierseuche bestehen, kann das Veterinäramt vorläufige Betriebssperren anordnen und auch Betriebsbesuche zur Untersuchung der Tiere ansetzen.
Die amtliche Feststellung einer Tierseuche kann drastische Maßnahmen nach sich ziehen, wie Tötungsanordnungen und Schutzmaßnahmen. Nach einer solchen Anordnung sind die Halter verpflichtet, den Stallbereich sowie die Futterlagerung zu reinigen und zu desinfizieren. Der Antrag auf Entschädigung für getötete oder verendete Tiere muss innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung eingereicht werden. Die Schätzung des gemeinen Werts der Tiere erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt oder einen bestellten Schätzer und ist ein wichtiger Schritt im Entschädigungsverfahren. Quelle
Fazit und Ausblick
Die Auflagen für Tierhalter im Kreis Euskirchen sind nicht nur eine bürokratische Hürde, sondern tragen entscheidend zur Bekämpfung und Kontrolle von Tierseuchen bei. Durch die frühzeitige Erfassung und Meldung ihrer Bestände können Halter nicht nur rechtliche Konsequenzen vermeiden, sondern auch zur Gesundheit ihrer Tiere und der gesamten Tierbestände in der Region beitragen. Eine fundierte Tierhaltung erfordert nicht nur Verantwortung, sondern auch ein gewisses Maß an Planung und Organisation. Die Tierseuchenkasse steht dabei als wichtige Institution an der Seite der Halter und bietet Unterstützung in Krisenzeiten. Quelle