In Dortmund gibt es derzeit hitzige Diskussionen um die Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus für den Neujahrsempfang der AfD. Am 20. Februar 2026 gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einem Eilantrag der AfD-Fraktion im Stadtrat statt, welcher am 22. Februar 2026 gestellt wurde. Damit wurde die vorherige Entscheidung der Stadt Dortmund revidiert, die am 16. Januar 2026 die Nutzung der Bürgerhalle untersagt hatte. Oberbürgermeister Alexander Kalouti (CDU) begründete sein Verbot damit, dass die Einladung des AfD-Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke als Gastredner die Veranstaltung von einem Neujahrsempfang zu einer Parteiveranstaltung umdeuten würde.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die AfD-Ratsfraktion weiterhin als Veranstalterin fungiert und die Einladung des Gastredners den Charakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändert. Somit sei die Nutzung der Bürgerhalle weiterhin dem ursprünglichen Widmungszweck zuträglich. Wie lokalkompass.de berichtet, bleibt die AfD somit auf dem Kurs, ihren Neujahrsempfang mit etwa 280 Gästen zu organiseren.
Politik trifft auf Protest
Gleichzeitig kündigten zahlreiche Gruppen Proteste gegen die Veranstaltung an. Ein Bündnis aus Gewerkschaften und linken Parteien, einschließlich SPD, Grünen und Linkspartei, plant, gegen die Veranstaltung zu mobilisieren. Christoph Neumann, Fraktionssprecher von Grünen und Volt, äußerte Bedenken hinsichtlich möglicher rassistischer oder rechtsextremer Äußerungen, die während des Neujahrsempfangs fallen könnten. Auch Katrin Lögering von Grünen und Volt kritisierte, dass das Verbot eigentlich schon früher hätte ausgesprochen werden müssen.
Wie sich die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Nutzungsrechte entwickeln werden, bleibt abzuwarten. Die Stadt Dortmund hat bereits Berufung gegen den Eilbeschluss eingelegt, der die ursprüngliche Entscheidung aufhebt. Dies wird die Diskussion über den Zugang von politischen Parteien zu öffentlichen Einrichtungen weiter befeuern. In diesem Zusammenhang wurde in jurawelt.com darauf hingewiesen, dass öffentliche Räume grundsätzlich für den politischen Diskurs zur Verfügung stehen sollten, wobei es sich um ein Thema handelt, das in der Vergangenheit immer wieder für Zündstoff sorgte.
Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat weitreichende Implikationen für die Vermietung öffentlicher Einrichtungen an Parteien. Nach § 14 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz haben politische Parteien rechtlich ein Anrecht auf die Nutzung städtischer Einrichtungen. Diese Prinzipien werden jedoch oft durch lokale Gegebenheiten und Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit kompliziert. Angesichts der aktuellen Situation könnte es für die Stadt Dortmund von Bedeutung sein, sicherzustellen, dass die Nutzung der Bürgerhalle nicht das Gedankengut extremistischer Bewegungen fördert.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Auseinandersetzungen um den Neujahrsempfang der AfD sowohl rechtliche als auch gesellschaftliche Dimensionen berühren. Ob die Verfahrensweise der Stadt Dortmund vor dem Oberverwaltungsgericht Bestand haben wird, werden die kommenden Wochen zeigen. Die Diskussion um die Vergabe öffentlicher Räume an Parteien wird sicherlich weiter spannend bleiben.