Gerade in der Vorweihnachtszeit kann es auf den Straßen von Köln schon einmal richtig eng werden. Bei Staus geht der Puls vieler Autofahrer schnell nach oben, und oft wird reflexartig der Warnblinker aktiviert. Doch was ist eigentlich rechtlich erlaubt? Ein Blick in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klärt auf. Die Regelungen dazu stehen ganz klar in den Paragrafen 15, 15a und 16 – und so manches Urteil zeigt, was dies konkret bedeutet.
Wie Merkur berichtet, darf man den Warnblinker am Stauende durchaus aktivieren, um Nachfolgende vor einer Gefahr zu warnen. Doch: Es besteht keine generelle Pflicht dazu. Die Verantwortung liegt also im Auge des Fahrers – wobei eine Pflicht zum Einschalten nur bei konkreten Gefährdungen, beispielsweise bei schlechten Sichtverhältnissen oder großen Geschwindigkeitsunterschieden, gegeben ist.
Urteile und Regeln
Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. Mai 2023 kommt hierin ins Spiel. Es stellte klar, dass die Aktivierung des Warnblinklichtes am Stauende nicht immer verpflichtend ist. In dem untersuchten Fall hatte ein Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit ohne Warnblinken verringert, und das Gericht entschied, dass keine Haftung wegen unterlassener Warnung bestand, solange die Sicht gut und die Geschwindigkeitsreduktion kontinuierlich war.
Interessanterweise zeigt ein weiterer Aspekt, dass das Unterlassen des Warnblinkens durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Auffahrunfällen kann dem „auffahrenden“ Fahrer eine Teilschuld zugesprochen werden, wenn er seinen Pflichten gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern nicht nachkommt. Auch t-online macht darauf aufmerksam, dass beim Vergessen des Warnblinkers bei einem Unfall am Stauende eine Geldbuße von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg drohen könnte.
Warnblinklicht – ein rechtliches Instrument
- § 15 StVO: Warnblinklicht bei Verkehrshindernissen aktivieren.
- § 15a StVO: Pflicht beim Abschleppen von Fahrzeugen.
- § 16 StVO: Warnblinker am Stauende ist erlaubt, um vor Gefahren zu warnen.
Die Nutzung des Warnblinklichts ist somit klar geregelt. Besonders wichtig ist auch, dass es nicht für jeden Schabernack genutzt werden darf. So soll zum Beispiel das kurzzeitige Parken in der zweiten Reihe nicht durch das Aktivieren des Warnblinkers „entschuldigt“ werden – hier droht ein Bußgeld von 5 Euro, wie Bussgeld-Info aufzeigt.
Die Regelungen zur Warnblinkanlage sind klar, aber sie erfordern auch einen gesunden Menschenverstand. Autofahrer sollten stets die aktuelle Verkehrslage im Blick haben und abwägen, wann ein Warnblinker wirklich notwendig ist. In der unfallträchtigen Zeit vor Weihnachten wird das wahrscheinlich eine gute Prämisse sein.
Köln, pass auf dich auf – und vielleicht auch auf deinen Nachbarn im Auto!