Am Donnerstag fand der fünfte Verhandlungstag im Prozess um ein Tötungsdelikt in Gimmigen statt, und der Sitzungssaal 128 des Landgerichts Koblenz war gut gefüllt. Vorsitzender Richter Rupert Stehlin eröffnete die Verhandlung und die Staatsanwaltschaft beauftragte den Sachverständigen Dr. med. Gerhard Buchholz, sein Gutachten über den Angeklagten Matthias K. abzugeben. Dieses Gutachten basierte auf den Gerichtsakten sowie Eindrücken aus dem Prozess, da der Angeklagte sich weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen.
Dr. Buchholz stellte in seinem Gutachten fest, dass keine Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen, Wahnvorstellungen oder Suchtprobleme vorlagen. Stattdessen wurden emotionale seelische Erschütterungen durch eine Trennung festgestellt. Ein Suizidversuch des Angeklagten im April 2024, bei dem er 400 ml Methanol konsumierte, wurde als Versuch gedeutet, seine Ex-Frau zur Rückkehr zu bewegen. Matthias K. äußerte, dass er nach einem Streit mit der Getöteten, Anna, in Wut ein Messer nahm, was jedoch als nicht glaubhaft eingestuft wurde.
Mordanklage und Verteidigung
Die Staatsanwaltschaft plädierte auf Mord aus Habgier, niedrigen Beweggründen und Heimtücke. Sie forderte eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Strafmilderung und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Im Gegensatz dazu wies die Verteidigung darauf hin, dass es keine Beweise für Habgier gebe und der Angeklagte eine einvernehmliche Trennung wollte. Interessanterweise zeigte sich Matthias K. am Ende der Verhandlung reuig und entschuldigte sich bei den Betroffenen.
Die Nebenklage sprach von einer systematischen Vernichtung des Opfers und betonte die Grausamkeit der Tat, die sich in 17 Messerstichen manifestierte. Das Urteil wird am Dienstag, den 24.02.2026, verkündet. In der rechtlichen Bewertung ist es wichtig zu beachten, dass Mord nach § 211 StGB definiert wird. Zu den Mordmerkmalen gehören unter anderem Habgier und niedrige Beweggründe. Fehlt ein Mordmerkmal, wird die Tat als Totschlag gemäß § 212 StGB gewertet.
Die Realität von Mordprozessen
Strafprozesse wegen Mordes sind in Deutschland selten, und der Psychologe Rudolf Egg beschreibt Tötungen als Bruch eines gesellschaftlichen Tabus. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 285 Menschen ermordet, was 14 weniger als im Vorjahr ist. Im Vergleich zu den frühen 2000er-Jahren, als fast 500 Morde registriert wurden, ist die Zahl deutlich gesunken. Die Mordrate betrug 2024 durchschnittlich 0,9 Fälle pro 100.000 Einwohner, und die Aufklärungsquote bei Mord liegt bei 98 Prozent.
Die Dunkelfeldforschung zeigt, dass auf jedes erfasste Tötungsdelikt zwei bis drei unerkannte Tötungsdelikte entfallen. Mangelhafte ärztliche Leichenschau und unzureichende kriminalistische Kenntnisse der Polizei tragen zur Dunkelziffer bei. Mord ist die schwerste Straftat im deutschen Strafrecht, und im internationalen Vergleich ist die Mordrate in Deutschland relativ gering, was den Eindruck einer ständigen Gefahr für Leib und Leben nicht stützt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Prozess um das Tötungsdelikt in Gimmigen nicht nur rechtliche, sondern auch gesellschaftliche Fragen aufwirft, die weit über die einzelnen Verhandlungstage hinausgehen. Der Ausgang des Verfahrens wird mit Spannung erwartet und könnte potenziell weitreichende Implikationen für die rechtliche Einordnung ähnlicher Fälle haben.