In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. November 2025 entschieden, dass ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt im Rahmen von Scheidungsverfahren unzulässig ist. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Eheleute, die in einem Scheidungsverbundverfahren über den Zugewinnausgleich streiten. Im konkreten Fall war der Ehemann auf der Suche nach einer Klärung des Trennungszeitpunkts, was er für seine Ansprüche auf Auskunft über das Vermögen seiner Ehefrau als notwendig erachtete. Der Trennungszeitpunkt wurde von ihm auf den 1. November 2022 datiert, während die Ehefrau auch den 31. Januar 2022 als möglichen Trennungszeitpunkt angab.
Der BGH stellte klar, dass der Trennungszeitpunkt selbst kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt, sondern lediglich eine „bloße Tatsache“ im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens ist. Diese rechtserhebliche Tatsache ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wichtig, jedoch reicht dies nicht aus, um einen Antrag auf Zwischenfeststellung zu rechtfertigen. Auch die Vorinstanzen – das Amtsgericht Koblenz und das Oberlandesgericht Koblenz – hatten den Antrag des Ehemannes als unzulässig zurückgewiesen, was der BGH bestätigte.
Rechtslage und Argumentation des BGH
Gemäß § 256 ZPO kann ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt werden, wenn ein streitiges Rechtsverhältnis besteht. Der BGH stellte jedoch fest, dass der Trennungszeitpunkt nicht die Voraussetzungen für ein solches Rechtsverhältnis erfüllt. Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bezieht sich zwar auf das Vermögen „zum Zeitpunkt der Trennung“, aber dies bedeutet nicht, dass der Trennungszeitpunkt selbst feststellungsfähig ist. Der BGH wies auch darauf hin, dass die Entscheidung über den Trennungszeitpunkt keine bindende Wirkung für andere Gerichte oder Verfahren hat.
Die Argumentation des BGH stützt sich auf die Feststellung, dass die Rechtswirkungen erst mit dem Getrenntleben beginnen und nicht bereits mit der Trennung. Ein praktisches Interesse an einer separaten Feststellung des Trennungszeitpunkts wurde zudem als nicht gegeben erachtet. Trotz der unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung, die eine mögliche Abweichung des Trennungszeitpunkts in weiteren Stufen anführten, wies der BGH diese zurück. Insbesondere die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB wurde als nicht relevant für die Feststellung des Trennungszeitpunkts angesehen.
Auswirkungen auf das Familienrecht
Das Urteil des BGH stellt für viele Eheleute, die sich in einer Trennungssituation befinden, eine wichtige Klarstellung dar. Oftmals gibt es unterschiedliche Behauptungen über den Trennungszeitpunkt, was zu Unstimmigkeiten und rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Die Entscheidung zeigt, dass der Gesetzgeber klare Grenzen für feststellungsfähige Rechtsverhältnisse gesetzt hat, was für die Praxis der Familiengerichte von Bedeutung ist. Die Tatsache, dass der Trennungszeitpunkt nicht als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gilt, könnte dazu führen, dass in Zukunft weniger Anträge auf Zwischenfeststellungen in ähnlichen Fällen gestellt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Trennungszeitpunkt zwar für den Zugewinnausgleich von Bedeutung ist, jedoch nicht isoliert festgestellt werden kann. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die der BGH in seinem Beschluss dargelegt hat, dürften auch weiterhin für Klarheit in der rechtlichen Auseinandersetzung um Trennungszeiten sorgen. Weitere Informationen zu diesem Thema sind unter Rechtslupe und Beck sowie Anwaltonline zu finden.