In der Stadt Mendig ist zurzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren im Gange, das den Erhalt eines geschützten Lindenbaums betrifft. Der Stadtrat hatte einen Antrag auf Baumfällung abgelehnt, stützend auf die städtische Baumschutzsatzung, die den Erhalt ortsbildprägender und ökologisch wertvoller Bäume zum Ziel hat. Diese Satzung soll nicht nur den Natur- und Klimaschutz stärken, sondern auch die Schönheit des Stadtbildes bewahren. Die Entscheidung des Stadtrates wurde vom Kreisrechtsausschuss bestätigt und als rechtens anerkannt, doch gegen diese Entscheidung ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig. Die Stadt Mendig bleibt weiterhin aktiv in der Sache und hat auch Rechtsmittel gegen eine im Dezember 2025 erteilte Baugenehmigung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz eingelegt, die das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat.
Aktuell gibt es in der Fallerstraße eine Straßensperrung, die aufgrund einer bauaufsichtlichen Anordnung eingerichtet wurde. Diese Maßnahme ist notwendig, um Gefahren durch eine Stützmauer, die möglicherweise die Standsicherheit gefährdet, abzuwehren und den öffentlichen Verkehrsraum zu sichern. Die Dauer der Sperrung und deren mögliche Aufhebung werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Die Stadt Mendig bittet die Bürger um Verständnis für die Einschränkungen und setzt auf eine rechtliche Klärung der Situation. Die Öffentlichkeit wird regelmäßig über wesentliche Entwicklungen informiert, um Transparenz zu gewährleisten.
Rechtslage und Bußgeldverfahren
Ein ähnlicher Fall, der die Thematik von Baumschutz und rechtlichen Konsequenzen beleuchtet, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 2025 (Az. IV-2 ORbs 128/24). In diesem Fall wurde eine Rechtsbeschwerde gegen eine bußgeldrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die kommunale Baumschutzsatzung zurückgewiesen. Der Betroffene hatte eine Zierkirsche in seinem Garten ohne Ausnahmegenehmigung fällen lassen, was von einem Mitarbeiter des Umweltamts dokumentiert wurde. Das Amtsgericht Duisburg verhängte daraufhin eine Geldbuße von 750 Euro wegen vorsätzlichen Handelns.
Der Fall zeigt deutlich, dass auch veraltete Gesetzesverweise nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Satzung führen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Betroffene sich der Schutzbedürftigkeit des Baumes bewusst war und somit keine ausreichenden Argumente für einen Tatbestandsirrtum vorlegen konnte. Vielmehr wurde ein Verbotsirrtum festgestellt, was die Eigenverantwortung der Bürger im Hinblick auf Genehmigungserfordernisse unterstreicht.
Baumschutzverordnungen in Deutschland
Baumschutzverordnungen sind in Deutschland nicht flächendeckend, was oft auf die Befürchtungen von Grundstücksbesitzern zurückzuführen ist. Diese Verordnungen verbieten das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder wesentliche Verändern geschützter Bäume und sind im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Geschützte Bäume umfassen sowohl Laub- als auch Nadelbäume, jedoch keine Obstbäume oder Bäume aus Baumschulen. Der Schutz hängt häufig vom Stammumfang ab, der in der Regel ab 80 cm Umfang in 1 m Höhe beginnt.
Verstöße gegen diese Schutzbestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro oder sogar 50.000 Euro. In besonderen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, um Härten zu vermeiden oder kranke Bäume zu entfernen. Bei Verstößen kann zudem eine Ersatzpflanzung auf Kosten des Grundbesitzers angeordnet werden. Diese Regelungen dienen nicht nur dem Erhalt der Natur, sondern auch der Sicherung eines harmonischen Zusammenlebens von Mensch und Umwelt.
Die Stadt Mendig bleibt in dieser Thematik aktiv und setzt auf rechtliche Klärung, um sowohl den Erhalt des Lindenbaums als auch die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Die Entwicklungen werden weiterhin transparent dokumentiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um das Vertrauen in die städtischen Entscheidungen zu stärken.