Im Bauaktenarchiv der Hansestadt Lübeck können in den kommenden Wochen Einschränkungen bei der Vergabe von Terminen zur Bauakteneinsicht auftreten. Grund für diese Unannehmlichkeiten sind notwendige Bauarbeiten im Gebäude am Mühlendamm 22 sowie Umzüge der betroffenen Mitarbeiter. Daher ist damit zu rechnen, dass Termine zur Einsichtnahme in Bauakten nur mit zeitlicher Verzögerung vergeben werden können. Zudem wird die Akteneinsicht nicht mehr in den gewohnten Räumlichkeiten stattfinden; der neue Ort wird den Bürgern bei der Terminvergabe mitgeteilt. Trotz dieser Umstände bleibt die telefonische Erreichbarkeit des Bauaktenarchivs gewährleistet. Bürger können sich weiterhin per E-Mail an bauaktenarchiv@luebeck.de oder über die einheitliche Behördennummer (0451) 115 an die Stadtverwaltung wenden. Der Service des Bauaktenarchivs ist also vorübergehend eingeschränkt, was die Einsichtnahme betrifft (Quelle).

Die Einsichtnahme in Bauakten ist grundsätzlich für berechtigte Personen möglich, die einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen müssen. In diesem Antrag sind das gewünschte Bauvorhaben und erforderliche Nachweise anzugeben. Die Behörde prüft den Antrag und informiert über die Möglichkeit der Einsicht. Bei Zustimmung muss ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart werden. Dabei sollten Interessierte beachten, dass die Akten wichtige Unterlagen wie Bauzeichnungen, Baupläne und Nachweise für die Standsicherheit sowie Baugenehmigungen enthalten. Für die Einsichtnahme ist ein schriftlicher Eigentumsnachweis, der nicht älter als drei Monate ist, erforderlich, ebenso wie ein Identitätsnachweis. Bei Einsichtnahme durch Dritte sind eine Einverständniserklärung oder Vollmacht notwendig (Quelle).

Rechtliche Rahmenbedingungen

Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn diese zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bauherren haben in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, während Nachbarn ebenfalls Anspruch darauf haben, dieser jedoch entfällt, wenn sie einem Bauvorhaben zugestimmt haben. Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht hingegen kein Anspruch mehr auf Einsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann jedoch bei berechtigtem Interesse, beispielsweise für einen potenziellen Käufer eines Grundstücks, Akteneinsicht gewähren (Quelle).

Die Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht beträgt 25 EUR, wobei keine Vorkasse erforderlich ist. Gebühren für Kopien liegen bei 0,50 EUR pro Aktenband, 1 EUR pro DIN A4-Seite und 1,30 EUR pro DIN A3-Seite. Diese Gebühren können je nach Umfang und Größe der Unterlagen variieren. Für wissenschaftliche oder dokumentarische Zwecke kann die Gebühr auf die Hälfte reduziert werden, und bei städtischem Interesse kann sogar auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.