OLG Bamberg: Negativbewertung eines Anwalts ist zulässige Kritik!

Bamberg, Deutschland - Ein Aufschrei in der Anwaltschaft! Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass die Bewertung eines Rechtsanwalts als „nicht besonders fähig“ keine Schmähkritik ist und durch die Meinungsfreiheit gedeckt wird. Die Kanzlei, die hinter dieser negativen Google-Rezension steht, muss die Kritik hinnehmen. Der verärgerte Mandant bewertete die Kanzlei nach unzufriedenstellender Unterstützung in einer Verkehrsunfallangelegenheit mit lediglich einem von fünf Sternen – ein Urteil, das für die Anwaltskanzlei nicht nur schmerzhaft, sondern auch potentiell rufschädigend ist.

Die Kanzlei versuchte, die negative Bewertung gerichtlich löschen zu lassen und argumentierte, dass sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Doch das OLG ließ sich nicht überzeugen. Die Richter bestätigten, dass die Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt, die subjektive Eindrücke und wertende Äußerungen enthält. Der Kern der Entscheidung ist klar: Die Meinungsfreiheit des Klägers hat Vorrang, und die Kanzlei hat keinen Anspruch auf Unterlassung oder Löschung der Rezension. Ein Aufatmen für die Kritiker und ein harter Schlag für die Anwälte! Weitere Details zu diesem spektakulären Fall finden sich hier.

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Ort Bamberg, Deutschland
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