Gentges fordert mehr Schutz für Kinder vor sexuellem Missbrauch

Justizminister Gentges fordert mehr Schutz für Kinder vor sexuellem Missbrauch. Bei der Justizministerkonferenz hat das Land gemeinsam mit Bayern einen entsprechenden Antrag gestellt.

Gemeinsam mit Bayern bringt Baden-Württemberg 93. Justizministerkonferenz hat am 1. und 2. Juni 2022 einen Antrag gestellt, der eine Ausweitung des Strafrechts auf Fälle anstrebt, in denen Schutz- und Aufsichtspflichtige durch grobe Fahrlässigkeit eine Missbrauchshandlung anderer fördern. Hintergrund der Initiative ist, dass häufig das Unterlassen von Aufsichtspersonen sexuellen Missbrauch fördert, der nach aktueller Rechtslage nur dann strafbar ist, wenn Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bisher reicht der Nachweis der Fahrlässigkeit nicht aus.

Justiz- und Migrationsminister Marion Gentges sagte: „Wenn Kinder sexuell missbraucht werden, ist es nicht nur das körperliche Leid, das tiefe Narben hinterlässt. Fast genauso schlimm – wie aus vielen Opferberichten bekannt – ist die Erfahrung, dass Bezugspersonen wegschauen Kind leidet doppelt: Es ist hilflos und furchtbaren körperlichen Qualen ausgesetzt, und ausgerechnet die Person, von der es Schutz und Hilfe erwartet, wird blind und taub und lässt den Täter machen, was er will. Das hinterlässt unvorstellbar tiefe Brüche im Kindesalter Psyche, die oft ein Leben lang nicht heilen. Das Versagen von Vorgesetzten ist ein struktureller Teil des sexuellen Missbrauchs und wir müssen es so behandeln.“

Längere Speicherfristen für IP-Adressen sind sinnvoll

Zudem hat sich Justizministerin Marion Gentges, auch vor dem Hintergrund der jüngsten Missbrauchsfälle in Nordrhein-Westfalen und der Brutalität, mit der die Täter vorgegangen sind, für längere Speicherfristen von IP-Adressen ausgesprochen:

„Viel deutlicher geht es nicht: Es besteht dringender Handlungsbedarf! Kinder sind das schwächste Glied unserer Gesellschaft und können sich nicht wehren. Sie brauchen unseren Schutz! Wir müssen den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, effektiv zu ermitteln In einigen Fällen können Täter nicht identifiziert werden, da ihre IP-Adresse nicht mehr gespeichert wird. Der immer sensiblere Umgang mit personenbezogenen Daten ist eine Errungenschaft unserer Zeit und Datenschutz ein hohes Gut. Er schließt die Speicherung von Verkehrsdaten jedoch nicht vollständig aus – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) eröffnet Spielräume, die wir meiner Überzeugung nach nutzen sollten: Datenschutz darf und darf nicht zum Schutz von Kriminellen genutzt werden.“

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. April 2022 (C-140/20) ausdrücklich festgestellt, dass im Fall einer im Internet begangenen Straftat und insbesondere im Fall des Erwerbs, der Verbreitung, der Offenlegung oder der Zugänglichmachung im Internet von Kinderpornografie, kann die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt sein, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse bei der Begehung der Straftat zugeordnet war. In diesem Urteil hat der Gerichtshof daher entschieden, dass die Speicherung der der Quelle einer Verbindung zugeordneten IP-Adressen im Hinblick auf die Artikel 7, 8 und 11 der Richtlinie 2002/58 grundsätzlich nicht gegen Artikel 15 Absatz 1 verstößt Charta , sofern dies von hinreichend konkreten sachlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht wird, die die Nutzung dieser Daten regeln müssen.

Inspiriert von Landesregierung BW