Auffrischungsimpfungen in Baden-Württemberg für Menschen ab 60

Ab sofort sind auch die sogenannten Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg für Personen ab 60 Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass die zweite Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt.
September 2021 können sich bestimmte Personen in Baden-Württemberg ein drittes Mal gegen das Coronavirus impfen lassen. Die sogenannten Auffrischimpfungen werden beispielsweise für Personen in Pflegeeinrichtungen, mit einer Immunschwäche oder für alle, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, angeboten. Voraussetzung ist immer, dass die zweite Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Ab sofort können sich Menschen ab 60 Jahren in Baden-Württemberg nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Beratung ein drittes Mal gegen das Coronavirus impfen lassen, wenn sie dies wünschen.
„Wir haben das Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz schnell umgesetzt, damit besonders gefährdete Menschen noch gut vor schweren Erkrankungen geschützt sind“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag, 21.09.2021 in Stuttgart. „Stimmt, die Zahl ist belegte Intensivbetten im Moment relativ stabil, aber wir müssen die Situation genau im Auge behalten. Umso wichtiger ist es, die zahlreichen Impfangebote des Landes zu nutzen. „
Verschiedene Impfmöglichkeiten
Alle Gruppen, für die diese Impfung derzeit empfohlen wird, können zeitnah eine Auffrischimpfung erhalten. Zu 30. September kann dies noch in der Impfstelle erfolgen stattfinden. Zusätzlich und in der Zeit nach dem 30. September ist eine Auffrischimpfung durch den Hausarzt und den Betriebsarzt möglich. Nach Schließung der Impfzentren wird es weiterhin 30 mobile Impfteams im Land geben, die weiterhin Menschen vor Ort in den Heimen und Einrichtungen impfen. Darüber hinaus sind auch Auffrischungsimpfungen für Impfaktionen vor Ort in den Städten und Landkreisen möglich.
Zu beachten ist, dass die Auffrischimpfung nur erfolgen kann, wenn die Zweitimpfung bzw. bei Johnson & Johnson oder Genesenen die Einzelimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt.
Um eine Auffrischimpfung zu erhalten, ist der Nachweis der ersten und zweiten Impfung in Form eines gelben Impfpasses, eines digitalen Impfausweises oder eines Ersatzimpfausweises, eines Lichtbildausweises und bei Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppressiva erforderlich Therapie, ein entsprechendes ärztliches Attest und vorherige ärztliche Gutachten oder ein Arztbrief. Beschäftigte medizinischer Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung ihres Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie regelmäßig Kontakt zu Personen haben, die nach einer anhaltenden Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben.
Auffrischimpfungen nur mit mRNA-Impfstoffen
Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt. Wurden die ersten beiden Impfungen bereits mit einem mRNA-Impfstoff durchgeführt, sollte die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Personen, die eine Kreuzimpfung mit AstraZeneca und einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten auch den mRNA-Impfstoff vom gleichen Hersteller als Auffrischimpfung erhalten. Als Beispiel: Wurde eine Person zuerst mit AstraZeneca geimpft und anschließend mit Biontech / Pfizer geimpft, wird die Auffrischimpfung auch mit Biontech / Pfizer durchgeführt. Eine Person, die eine erste und zweite Impfung mit dem Moderna-Impfstoff erhalten hat, erhält auch eine Auffrischimpfung mit diesem Impfstoff. Personen, die bisher nur mit den Vektorimpfstoffen von AstraZeneca oder Johnson and Johnson geimpft wurden, können den Impfstoff von Biontech/Pfizer oder von Moderna für den Auffrischimpfstoff erhalten. Für die Auffrischungsdosis ist eine Einzeldosis ausreichend.
Autorisierte Personengruppen für die Auffrischimpfung
Folgende Personen können eine Auffrischimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten:
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie dies nach Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Beratung wünschen,
- Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und anderen Einrichtungen mit gefährdeten Gruppen behandelt, betreut oder betreut werden oder dort untergebracht sind; dazu gehört insbesondere
- vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften mit ambulanter Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen nach § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes,
- Besondere Wohnformen und ambulante Betreuungsgruppen zur Integrationshilfe sowie Werkstätten und Förderzentren für Menschen mit Behinderungen,
- Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Wohnungen für Wohnungslose) und vergleichbare Einrichtungen für Wohnungslose nach §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Menschen mit einer relevanten angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie,
- Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt oder gepflegt werden,
- Personen, die während der Primärserie nur die Vektorvirus-Impfstoffe Vaxzevria von AstraZeneca oder COVID-19-Impfstoff Janssen von Janssen-Cilag International erhalten haben, unabhängig von Alter oder anderen Indikationen.
Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen, in ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, in Betreuungsdiensten für besonders gefährdete Menschen mit Behinderungen, im Rettungsdienst oder in mobilen Impfteams tätig sind, wird eine Auffrischungsimpfung derzeit generell nicht allgemein empfohlen; Dies ist jedoch nach ärztlicher Beratung und auf individuelle Anfrage möglich. Gleiches gilt für Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen nach einer Infektion mit dem Coronavirus ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf besteht.
Bei den bundesweit stattfindenden Impfaktionen vor Ort (#dranbleibenBW) werden neben Erst- und Zweitimpfungen auch Auffrischungsimpfungen durchgeführt. Wenn Sie Ihre Auffrischimpfung mit offenem Impfangebot ohne Termin in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie sich vorab beim jeweiligen Impftermin vor Ort erkundigen, ob der für die Grundimmunisierung verwendete mRNA-Impfstoff angeboten wird. Darüber hinaus werden die Auffrischungsimpfungen von niedergelassenen Ärzten und Betriebsärzten durchgeführt.
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zu Auffrischimpfungen ab 60 Jahren
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