Wie Dienstwagen das pfändbare Einkommen beeinflussen: Bundesgerichtshof entscheidet

Bei einer Gehaltspfändung spielt auch die Nutzung eines Dienstwagens eine Rolle. Gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sind Geld- und Naturalleistungen für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammenzurechnen. Ein Dienstwagen, der dem Schuldner zur Verfügung gestellt wird, fällt unter die Kategorie Sachbezug und wird als Teil der Arbeitsvergütung betrachtet. Dieser Sachbezug wird gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zu den Geldleistungen hinzugerechnet.
Die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen erweitert die Pfändbarkeit des in Geld zahlbaren Betrags gemäß § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO. In diesem Zusammenhang wird der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung abgedeckt. Diese Regelung zielt darauf ab, eine gerechte Pfändung des Einkommens sicherzustellen und gleichzeitig die Existenz des Schuldners zu schützen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Beschluss vom 7. März 2024 – IX ZB 47/22 die Relevanz der Einbeziehung von Naturalleistungen wie einem Dienstwagen in die Berechnung des pfändbaren Einkommens. Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung der genauen Erfassung aller Einkommensbestandteile bei einer Gehaltspfändung und unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden rechtlichen Bewertung in solchen Fällen.
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