Balkonkraftwerk: Einspeisevergütung sinkt! So vermeiden Sie Verluste!
Deutschland - Die Nutzung von Balkonkraftwerken erfreut sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit, da sie eine einfache Möglichkeit bieten, die eigene Haushaltsstromversorgung nachhaltig zu gestalten. Wie t-online berichtet, gibt es jedoch wichtige Aspekte zu beachten, die insbesondere die Einspeisevergütung betreffen. Bei der Installation eines Balkonkraftwerks kann es zu einer Reduzierung der Einspeisevergütung für eine bereits bestehende Solaranlage kommen.
Ein Leser von t-online schilderte, dass sein Netzbetreiber die Einspeisevergütung um 15 Prozent kürzte. Hintergrund ist, dass sowohl die Solaranlage als auch das Balkonkraftwerk am selben Zählpunkt betrieben werden, was laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mehrere spezifische Regelungen zur Einspeisung und Vergütung zur Folge hat.
Regelungen und mögliche Einschnitte
Gemäß § 24 Absatz 3 EEG werden bei Vorhandensein mehrerer Anlagen am selben Zähler die Einspeisungen anteilig angepasst. Darüber hinaus besagt § 9 Absatz 3 EEG, dass bei vereinfachter Anmeldung eines Balkonkraftwerks, die Einspeisevergütung entfällt, auch wenn Strom eingespeist wird. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber den nicht vergüteten Anteil des Balkonkraftwerks von der Gesamtmenge der eingespeisten Energie abziehen kann, was in der Praxis zu einer faktischen Kürzung der Einspeisevergütung führt.
Ein Beispiel verdeutlicht diese Regelung: Ein Hausbesitzer hat eine Solaranlage mit einer Leistung von 3,4 kWp und fügt ein Balkonkraftwerk mit 0,6 kWp hinzu. In diesem Fall hat das Balkonkraftwerk einen Anteil von 15 Prozent an der Gesamtleistung von 4,0 kWp, was sich auf die Einspeisevergütung auswirkt. Um sicherzustellen, dass nur der entsprechende Strom aus der Hauptanlage vergütet wird, sollten potenzielle Hausbesitzer vor der Installation eines Balkonkraftwerks eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen.
Einspeisevergütung und Fördersätze
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Fördersätze für Solaranlagen, die sich je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der installierten Leistung unterscheiden. So gibt es unterschiedliche Einspeisevergütungen für Solaranlagen bis 100 kW. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, gelten spezifische Sätze.
- Für Gebäude oder Lärmschutzwände bei Teileinspeisung mit 107,94 kW: 12,60 ct/kWh
- Für die Volleinspeisung: 40,68 ct/kWh
- Bei 100 kW Teileinspeisung: 5,62 ct/kWh, Volleinspeisung: 10,56 ct/kWh
Ein Mieterstromzuschlag ist ebenfalls relevant, etwa bei der direkten Belieferung von Hausbewohnern. Hierbei gelten für Inbetriebnahmen zwischen dem genannten Zeitraum von 2,59 ct/kWh bei 10 kW bis zu 1,62 ct/kWh für 1.000 kW. Es ist auch zu beachten, dass eine Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW im Rahmen des Solarpaketes I noch nicht genehmigt wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Installation eines Balkonkraftwerks wirtschaftlich sinnvoll erscheinen kann, jedoch die Auswirkungen auf die Einspeisevergütung und die Antragsverfahren sorgfältig geprüft werden sollten. Die Anpassungen im EEG und die spezifischen Regelungen zur Einspeisevergütung erfordern eine umfassende Planung und Beratung vor dem Schritt in die erneuerbare Energienutzung.
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