Gericht lehnt Klage gegen Tanzverbot an stillen Tagen in Bayern ab!
Nürnberg, Deutschland - Am gestrigen Tag entschied das Verwaltungsgericht Ansbach, dass das bestehende Tanzverbot an neun „Stillen Tagen“ in Bayern rechtmäßig ist. Die Klage wurde von den Religionskritikern des Bundes für Geistesfreiheit (bfg) eingereicht, die gegen die Auflagen für Festlichkeiten an diesen Tagen protestierten. Ein schriftliches Urteil steht noch aus, weshalb die Kläger, an der Spitze bfg-Vorsitzende Assunta Tammelleo, bereits angedeutet haben, Rechtsmittel einzulegen.
Das Tanzverbot gilt an Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag sowie am Heiligabend. An diesen Tagen müssen alle Tanzflächen in Clubs und anderen Veranstaltungsorten geschlossen bleiben, unabhängig von der ausgewählten Musik. Auch wenn das bayerische Innenministerium feststellt, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen an stillen Tagen dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen, dürfen Clubs und Diskotheken bis 2 Uhr für Gäste geöffnet bleiben, müssen jedoch ihr Programm entsprechend anpassen.
Der Rechtsstreit und seine Hintergründe
Der Klagegegenstand drehte sich um eine zu Gründonnerstag geplante Protestfeier in Nürnberg, die von der Stadt abgelehnt wurde, was die Initiatoren als einen Verstoß gegen ihre Grundrechte sahen. Ein Eilantrag des bfg wurde abgelehnt, da die Richter der Ansicht waren, dass die Grundrechte der Versammlungs- und Bekenntnisfreiheit nicht glaubhaft verletzt wurden. Bei einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 wurde festgestellt, dass das Verbot von Veranstaltungen an stillen Feiertagen teilweise unzulässig ist, wenn sie eine klare weltanschauliche Abgrenzung gegenüber dem Christentum darstellen.
In diesem Fall kündigte Tammelleo an, dass der bfg weitere rechtliche Schritte einleiten wird, sobald die schriftliche Begründung für die aktuelle Entscheidung vorliegt. Der bfg hat bereits in der Vergangenheit Umgehungsmöglichkeiten für das Tanzverbot gefordert, wobei eine „Heidenspaß-Party“ im Jahr 2007 in München aufgrund des bayerischen Feiertagsgesetzes untersagt wurde.
Rechtswidrigkeiten im Kontext der gesetzlichen Regelungen
Das bayerische Feiertagsgesetz schränkt öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen an stillen Tagen ein, was durch Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung gedeckt ist. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sahen jedoch die bisher genutzten Bestimmungen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar an, was die Rechtslage komplex macht. Die Klage des bfg hebt die im Gesetz vorgesehenen Untersagungen an stillen Feiertagen in Frage und stellt die Balance zwischen den Rechten auf Versammlungsfreiheit und dem Schutz des Feiertagscharakters der Stillen Tage in den Raum.
Die Diskussion um das Tanzverbot und dessen rechtliche Legitimität bleibt somit spannend, zumal auch in anderen Bundesländern eine unterschiedliche Anzahl an „Stillen Tagen“ besteht, wo meist zwischen drei und sieben Tagen variiert wird. Angesichts der fortwährenden rechtlichen Auseinandersetzungen wird die Zukunft des bayerischen Tanzverbots weiterhin auf der politischen Agenda stehen.
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Vorfall | Gesetzgebung |
Ort | Nürnberg, Deutschland |
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