Klage um Reisekosten: München-Gericht gibt Stornogebühren recht!

München, Deutschland - Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München sorgt für Aufsehen und wirft Fragen zu den Rechten von Reisenden auf. Ein Käufer hatte eine „15-tägige Fünf-Sterne-Reise Lykien“ bei einem Münchner Reiseveranstalter gebucht. Der Preis für diese Pauschalreise betrug 580 Euro. Die Reise sollte zwischen dem 18. November und dem 2. Dezember 2023 mit Abflug in Stuttgart stattfinden. Doch der Kunde erhielt keine genauen Informationen zu Hotel und Flugzeiten, was ihn dazu veranlasste, sich zu weigern, den restlichen Betrag zu zahlen, nachdem er bereits eine Anzahlung von 142,40 Euro geleistet hatte.
Der Reiseveranstalter sah sich gezwungen, die Pauschalreise zu stornieren und stellte eine entsprechende Rechnung für die Stornokosten aus. Daraufhin verklagte der Kunde den Veranstalter und verlangte die Rückerstattung seiner Anzahlung. In der Verhandlung argumentierte der Kläger, dass er ohne ausreichende Informationen über die Reiseleistungen, insbesondere über Flugzeiten und Hotel, nicht bereit sei, den restlichen Betrag zu entrichten.
Urteil des Amtsgerichts: Stornogebühren rechtens
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch zurück und entschied, dass dem Reiseveranstalter die Stornogebühren in Höhe der Anzahlung zustehen. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass der Veranstalter dem Kläger zugesichert hatte, die erforderlichen Informationen acht bis zehn Tage vor Reisebeginn bereitzustellen. Diese kurzfristige Bereitstellung von Informationen sei für dieart Reisen „hinzunehmen“.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, eine „klassische Reise“ zu buchen, die allerdings deutlich teurer gewesen wäre. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 191 C 12742/24) ist mittlerweile rechtskräftig.
Rechte der Reisenden im Pauschalreiserecht
Im Kontext des Falls ist es wichtig, die Rechte der Reisenden zu betrachten. Das Pauschalreiserecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, bietet bestimmten Schutz für Urlauber. Eine Pauschalreise umfasst mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen – beispielsweise Flug und Unterkunft – und der Vertrag wird mit dem Reiseveranstalter, nicht mit einzelnen Dienstleistern, geschlossen. Im Gegensatz zu Einzelleistungen, die geringeren rechtlichen Schutz bieten, sind Pauschalreisen umfassend abgesichert (§ 651a BGB).
Wie die Informationen von RA Kotz aufzeigen, müssen Veranstalter vor der Buchung wesentlicheDetails, einschließlich der Identität des Unternehmens, des Reisepreises und auch der Zahlungsmodalitäten, bereitstellen. Bei Mängeln oder Schwierigkeiten, etwa bei überbuchten Hotels oder Insolvenz, genießen Reisende einen rechtlichen Schutz und haben Anspruch auf Rückerstattung oder andere Abhilfen.
Informationspflichten und Haftung
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind klar definiert. Reisende haben Anspruch auf umfassende Informationen, die auch eine Insolvenzabsicherung umfassen müssen. Zudem sind Anzahlungen auf maximal 20% des Reisepreises beschränkt und nur gegen einen Sicherungsschein zulässig. Kommt es zu Schwierigkeiten mit der Reise, müssen Reisemängel unverzüglich gemeldet und dokumentiert werden, um Ansprüche geltend zu machen.
Das Pauschalreiserecht zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Reisenden und den Reiseveranstaltern zu schaffen. Verbraucherzentralen und Anwälte stehen für rechtliche Fragen bereit und können Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen bieten, um die Rechte der Reisenden zu wahren.
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Ort | München, Deutschland |
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