Nächtliche Ausgangssperre in Baden-Württemberg gekippt

Mannheim. In Baden-Württemberg hat die Justiz die Ausgangssperre im Zusammenhang mit der Korona aufgehoben. Das Verwaltungsgericht in Mannheim hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass die Ausreisebeschränkungen von 20.00 bis 05.00 Uhr diese Woche ausgesetzt werden müssen. Sie bewerben sich zuletzt von Mittwoch bis Donnerstagabend. Der dringende Antrag eines Klägers aus Tübingen war damit erfolgreich. Der 1. Senat argumentierte, dass die staatliche Regulierung die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Ausstiegsbeschränkungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz nur möglich, wenn ihre Untätigkeit zu Nachteilen im Kampf gegen Pandemien führt. Sie würden nur in Betracht gezogen, wenn der Verzicht auf Ausreisebeschränkungen – …
Mannheim. In Baden-Württemberg hat die Justiz die Ausgangssperre im Zusammenhang mit der Korona aufgehoben. Das Verwaltungsgericht in Mannheim hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass die Ausreisebeschränkungen von 20.00 bis 05.00 Uhr diese Woche ausgesetzt werden müssen. Sie bewerben sich zuletzt von Mittwoch bis Donnerstagabend. Der dringende Antrag eines Klägers aus Tübingen war damit erfolgreich. Der 1. Senat argumentierte, dass die staatliche Regulierung die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Ausstiegsbeschränkungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz nur möglich, wenn ihre Untätigkeit zu Nachteilen im Kampf gegen Pandemien führt. Sie würden nur in Betracht gezogen, wenn der Verzicht auf Ausreisebeschränkungen – … (Symbolbild/NAG)

Mannheim. In Baden-Württemberg hat die Justiz die Ausgangssperre im Zusammenhang mit der Korona aufgehoben. Das Verwaltungsgericht in Mannheim hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass die Ausreisebeschränkungen von 20.00 bis 05.00 Uhr diese Woche ausgesetzt werden müssen.

Sie bewerben sich zuletzt von Mittwoch bis Donnerstagabend. Der dringende Antrag eines Klägers aus Tübingen war damit erfolgreich.

Der 1. Senat argumentierte, dass die staatliche Regulierung die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Ausstiegsbeschränkungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz nur möglich, wenn ihre Untätigkeit zu Nachteilen im Kampf gegen Pandemien führt.

Sie würden nur in Betracht gezogen, wenn der Verzicht auf Ausreisebeschränkungen – auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen – zu einer deutlichen Verschlechterung der Infektionsrate führen würde.

Darüber hinaus muss die Landesregierung prüfen, ob diese Ausreisebeschränkungen landesweit angeordnet werden sollten oder ob differenziertere Regelungen aufgrund regionaler Infektionsereignisse in Betracht gezogen werden könnten. Im Gegensatz zu Ende Dezember und Mitte Januar, als dringende Anträge erfolglos blieben, erfüllte der Staat die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr.

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