Anmeldung ab sofort möglich
Die Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden im Herbst dieses Jahres durch einen Wahlausschuss beim Amtsgericht gewählt – aus Vorschlagslisten, die durch den Stadtrat beziehungsweise den Jugendhilfeausschuss aufgestellt wurden. Interessierte Leipzigerinnen und Leipziger, die ihr Rechtsempfinden und ihre Berufs- und Lebenserfahrung in die Rechtsprechung einbringen möchten, können sich ab sofort beim Amt für Statistik und Wahlen melden – per Post an Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig sowie telefonisch unter 0341 123-2839 und per E-Mail an statistik-wahlen@leipzig.de.
Bewerbungsfristen
Die Bewerbungsfrist für Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen läuft am 31. März 2023 aus, für ehrenamtliche Richter/-innen am Verwaltungsgericht am 22. Mai 2023. Nähere Informationen sowie die Unterlagen für das Bewerbungsverfahren gibt es online unter www.leipzig.de/schoeffenwahl.
Voraussetzungen
In der Regel werden Schöffinnen und Schöffen jährlich für bis zu zwölf Sitzungstage am Gericht eingesetzt. Sie werden für ihren Verdienstausfall entschädigt, notwendige Auslagen bekommen sie zudem erstattet.
Schöffin beziehungsweise Schöffe kann grundsätzlich jede/-r deutsche Staatsangehörige werden. Weil die Sitzungsdienste jedoch mitunter lange dauern, sollten sie entsprechend körperlich geeignet sein. Das Gerichtsverfassungsgesetz beziehungsweise die Verwaltungsgerichtsordnung sehen darüber hinaus nur wenige Einschränkungen vor: Für Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gilt ein Mindestalter von 25 und ein Höchstalter von 70 Jahren. Jugendschöffinnen beziehungsweise Jugendschöffen sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Neben einem Wohnsitz in Leipzig ist darüber hinaus das Bekenntnis zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit Voraussetzung für die Berufung.
Ehrenamtliche Richter/-innen am Verwaltungsgericht müssen mindestens 25 Jahre alt sein, es gilt aber kein Höchstalter. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst können nicht als ehrenamtliche Richter/-innen am Verwaltungsgericht berufen werden. Weitere Details zu den Kriterien gibt es ebenfalls online unter www.leipzig.de/schoeffenwahl.