Wichtige Fakten zur Weiterbildung in Kurzarbeit

Diejenigen, die derzeit in Kurzarbeit sind, erwägen möglicherweise eine weitere Ausbildung. Aber wie geht man eigentlich vor? Und wer bezahlt das am Ende? Antworten auf wichtige Fragen.
Kann ich kurzfristig arbeiten?
Grundsätzlich können Mitarbeiter, die derzeit Kurzarbeit leisten, weitergebildet werden. Das Bundesamt für Arbeit kann sogar die Weiterbildung finanzieren. Dies ist seit Anfang 2021 einfacher geworden: „Zum Jahreswechsel hat sich die rechtliche Situation zugunsten der Arbeitnehmer erheblich verändert“, erklärt Kaarina Hauer, Leiterin der Abteilung Rechtspolitik und Beratung bei der Bremer Arbeitnehmerkammer.
Hintergrund ist ein Finanzierungsprogramm, das auf den 31. Juli 2023 begrenzt ist und während der Koronapandemie im Arbeitsschutzgesetz geschaffen wurde. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt die vereinfachte Finanzierung für alle Weiterbildungskurse, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder beantragt wurden.
Was genau hat sich geändert?
Die Finanzierung kann nun auch unabhängig von der Größe des Unternehmens und unabhängig von der Qualifikation und dem Alter des Kurzzeitarbeitnehmers gewährt werden, wie Hauer erklärt.
Was ist der erste Schritt für die Mitarbeiter?
Der Anstoß zur Weiterbildung könnte grundsätzlich vom Unternehmen oder vom Mitarbeiter kommen, fügt Miriam Schöpp hinzu, Expertin für Berufsausbildung am Kompetenzzentrum für Facharbeitersicherung (KOFA) des Instituts für deutsche Wirtschaft (IW) in Köln. Sie betont jedoch: „In diesem Thema ist die Initiative der Mitarbeiter erforderlich und in immer mehr Unternehmen der entscheidende Anstoß, weil Weiterbildungen zunehmend dezentral geplant und initiiert werden.“ Es lohnt sich, auf die neuen Finanzierungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Finanzierung?
Grundsätzlich gilt: Die Maßnahme muss während der Kurzarbeit begonnen haben. Es muss auch mehr als 120 Stunden dauern, was ungefähr einem Monat entspricht. Und es muss eine Zertifizierung sowohl für den Kurs als auch für den Träger geben, wie Hauer erklärt.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber möglicherweise nicht verpflichtet, eine Weiterbildung auf der Grundlage von Bundes- oder Landesvorschriften durchzuführen. Ebenfalls wichtig: Die Weiterbildung muss das Fachwissen des Mitarbeiters sinnvoll ergänzen.
Welche Weiterbildungen sind möglich?
Die Broschüre „Förderung der beruflichen Entwicklung“ enthält einen Leitfaden und Tipps zur Suche nach einem geeigneten Bildungsangebot. Interessenten können dies online oder bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vor Ort erhalten.
Sie können auch in der Ausbildungsdatenbank „KURSNET“ der BA im Internet nach einem geeigneten Angebot suchen. Die Schulungsanbieter selbst bieten auch umfassende Informationen zu genehmigten Schulungsmaßnahmen. Was Sinn macht, sollte in einer Konsultation festgelegt werden. „Viele Anbieter haben sich an die Situation angepasst und bieten E-Learning-Module an“, sagt Schöpp. Dies sind Lernmöglichkeiten, die auch von zu Hause aus genutzt werden können.
Was genau wird subventioniert?
Bei zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen subventioniert das Bundesamt für Arbeit die Kurskosten je nach Unternehmensgröße. Die Aufschlüsselung finden Sie auf der BA-Website.
Darüber hinaus können im Falle einer Weiterbildung während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Bedingungen teilweise an den Arbeitgeber erstattet werden.
Was ist, wenn die Kurzarbeit während der Weiterbildung endet?
Wie das Ministerium erklärt, können die Zuschüsse für eine Ausbildungsmaßnahme, die während der Kurzarbeit begonnen wurde, auch gezahlt werden, wenn der Kurs nach Ablauf der Kurzarbeit endet. Lohnzuschüsse werden jedoch nach Ablauf des Kurzarbeitsgeldes nicht mehr gezahlt.
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dpa
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