Neue sächsische Corona-Schutzverordnung ab 8. November 2021 - Stadt Leipzig

In der Frühwarnstufe reicht die 3G-Verordnung als Voraussetzung für den Zugang zu einigen Einrichtungen nicht mehr aus, hier wird die 2G-Verordnung jedoch zwingend:

  • Indoor-Catering
  • Indoor-Events und Feiern,
  • das Innere von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • das Interieur von Clubs, Bars und Diskotheken,
  • alle Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr eine Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontaktaufnahme sowie Abstandsgebot und die daraus resultierenden Kapazitätsbeschränkungen. Für Mitarbeiter in den oben genannten Bereichen gilt keine 2G-Regelung, sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und täglich negativem Testzeugnis arbeiten.

Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben Personen unter 16 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, nach wie vor von der 2G-Pflicht ausgenommen.

Weihnachtsmärkte und Bergparaden sind weiterhin möglich

Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergumzüge sind weiterhin möglich, sofern die bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufen eingehalten werden. Sofern jedoch keine Aufteilung in Aufenthalts- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 gleichzeitige Besucher erfolgt, gilt künftig anstelle der bisherigen 3G-Regel die 2G-Regel. Bei einer Aufteilung in Lounge- und Flanierbereiche ist 2G auch dann einzusetzen, wenn sich mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig in den Aufenthaltsbereichen aufhalten. Bei Erreichen des Überlastniveaus gelten keine weiteren Einschränkungen.

Kürzere Fristen für das Über- oder Unterschreiten von Schwellenwerten

Eine weitere grundlegende Änderung betrifft den Mechanismus, mit dem die Vorwarn- und Überlaststufen in Kraft treten. Ein kürzerer Zeitraum, die „3+2-Regel“, ersetzt die bisherige „5+2-Regel“. Das bedeutet, dass die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten werden müssen, bevor die Warn- oder Überlastungsstufe am übernächsten Tag gilt bzw. nicht mehr gilt.

Bei der 7-Tage-Inzidenz von 35 gilt weiterhin die „5+2-Regel“.

FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr

Für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist eine FFP-2-Maske erforderlich. Schulkinder sind davon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Homeoffice und Tests am Arbeitsplatz

Grundsätzlich sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mit Büro- oder vergleichbarer Tätigkeit die Möglichkeit bieten, im Homeoffice zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Arbeitgebern wird empfohlen, nach Erreichen der Warnstufe allen Arbeitnehmern dreimal pro Woche einen kostenlosen Test anzubieten und diese Option zu akzeptieren. Auch Selbständige sollten dreimal pro Woche getestet werden.

Kontaktbeschränkungen

Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen aus der Frühwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben Genesenen/Vollgeimpften Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr (bisher bis zum 14. Lebensjahr) nicht gezählt werden.

Prüfpflichten in Pflegeeinrichtungen

Alle Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen – auch externe Dienstleister oder Ähnliches – müssen künftig ein tägliches Prüfzeugnis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Prüfpflicht für Mitarbeiter, die am Patienten arbeiten. Es wird auch dringend empfohlen, auch genesene/geimpfte Mitarbeiter zu testen.

Darüber hinaus müssen Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen künftig den Impf- und Rekonvaleszenzstatus von Bewohnern und Mitarbeitern in anonymisierter Form an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsens und das Sozialministerium übermitteln.

Kontrollmaßnahmen

Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach der Corona-Schutzverordnung bundesweit zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Kreise und kreisfreien Städte per Erlass verpflichtet, mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams in einzurichten und einzusetzen zusätzlich zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen. Die Teams bestehen jeweils aus einem Vertreter des Gesundheitsamtes, des Ordnungsamtes und des Polizeivollzugsdienstes. Insbesondere sollen sie zur Überwachung der Einhaltung von 3G- oder 2G-Zugangsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung am 8. November 2021 beginnen.

Verordnung

Die neue Verordnung wird in Kürze unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

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Quellen