Sächsische Corona-Notverordnung vom 22.11.2021 - Stadt Leipzig

Die Verordnung stellt klar, dass Landkreise und kreisfreie Städte strengere Regelungen erlassen können, die über die Corona-Notverordnung hinausgehen.

Darüber hinaus besteht ein Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol auf öffentlichen Plätzen, die von den Gemeinden ausgewiesen werden.

Soweit für den Zugang ein Impf- oder Genesungsnachweis erforderlich ist, gilt weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sowie Personen, die aufgrund fehlender Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspot-Regulierung

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt die Schwelle von 1.000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Es gilt für diejenigen, die nicht geimpft wurden und diejenigen, die sich nicht erholt haben. Während dieser Zeit benötigen Sie einen triftigen Grund, das Haus zu verlassen. Das kann

  • zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Wohl und Eigentum des Kindes,
  • Jagd zur Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Abwicklung des erforderlichen Lieferverkehrs, einschließlich des Versand- und Versandhandels,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Lebenspartnern, bedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Behinderungen und Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Inanspruchnahme ärztlicher, psychosozialer und tierärztlicher Betreuungsleistungen sowie Besuche bei Angehörigen der Heil- und Heilberufe, soweit dies medizinisch notwendig oder im Rahmen einer notwendigen Seelsorge erforderlich ist,
  • die Begleitung von hilfsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung des Sterbenden im engsten Familienkreis und
  • unverzichtbare Maßnahmen für die Tierpflege,

Sein.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind nur in öffentlichen und privaten Räumen zwischen einem Haushalt und einer anderen Person gestattet. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht.

Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tageseinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativdiensten sind unabhängig vom Impf-/Rekonvaleszenzstatus verpflichtet, einen täglichen Untersuchungsbericht zu führen.

Die 3G-Verordnung für den Arbeitsplatz und die Heimarbeitspflicht werden vom Bund geregelt.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zutritt zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur mit Impf- oder Gesundheitsnachweis gestattet. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-Collect ist erlaubt.

Ausnahmen von der 2G-Verordnung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für Lebensmittelgeschäfte, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachgeschäfte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsläden, Tankstellen und Großhändler für Handwerker.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern kann ein Kunde pro 20 Quadratmeter für den Bereich oberhalb der Grenzmarkierung eingelassen werden.

Die Inanspruchnahme oder Ausübung körperfreundlicher Leistungen ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit ist untersagt. Diese notwendigen körperorientierten Leistungen erfordern einen Impf-, Rekonvaleszenz- oder Testnachweis, der vom Betreiber zu prüfen ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienste, wobei für deren Nutzung die 2G-Regel gilt.

Fahrschüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Verordnung und Kontaktaufnahme. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen muss der Betreiber sicherstellen, dass die Nachweise geprüft werden

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere, mit Ausnahme von Sparkassen und Banken, müssen für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Auch Prostitution ist verboten.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich wie im Einzelhandel gilt die 2G-Regel für den Zugang zu gastronomischen Einrichtungen und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr beschränkt

Ausnahmen gibt es unter anderem für folgende gastronomische Einrichtungen:

  1. Betreuung von Obdachlosen
  2. Bewirtung von Fernbusfahrern und Fernfahrern, die aus beruflichen Gründen Güter oder Güter auf der Straße befördern und dies durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  3. nichtöffentliche Betriebsrestaurants, Kantinen und Cafeterien,
  4. Lieferangebote und Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen,
  5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen und Wettbüros bleiben geschlossen. Auch Proben von Laienchören und Laienschauspielern sind verboten. Lediglich die Bibliotheken und die Außenanlagen von Zoos und Tierparks bleiben gegen Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder Testnachweises geöffnet.

Auch Kunst-, Musik- und Tanzschulen sowie Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen fallen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren sind weiterhin erlaubt.

Auch Bäder, Solarien und Saunen, die nicht zu Rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder zum Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen dem Öffnungsverbot.

Fitnessstudios, Einrichtungen und Einrichtungen zur Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Einweisungspersonal muss Nachweise gemäß der 3G-Regel vorlegen und der Betreiber muss Kontakte protokollieren.

Professionelle Sportveranstaltungen sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsbetriebe, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen die 3G-Regel nachweisen und Kontakte aufzeichnen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Touristische gewerbliche und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnreisen sind ebenfalls untersagt.

Feiern, Großveranstaltungen

Die Durchführung aller landestypischen (Groß-)Veranstaltungen, Messen, Feste und Veranstaltungen – auch Weihnachtsmärkte – ist nicht gestattet.

Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können nur an einem festen Ort mit maximal 10 Teilnehmern abgehalten werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Versammlungen müssen alle Beteiligten zusätzlich zu den bisher geltenden Bestimmungen einen Nachweis der 3G-Regelung mitführen, der vom Verantwortlichen zu prüfen ist.

Weitere Informationen

Die Verordnung wird in Kürze unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

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Details
Quellen