Sächsische Koronaschutzverordnung vom 2. November 2020 - Stadt Leipzig

Die sächsische Koronaschutzverordnung verbietet unter anderem die Eröffnung und den Betrieb von: Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, die nicht für berufliche, schulische oder akademische Ausbildung dienen Freibäder, Innenpools, Spas, Thermalbäder (sofern es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt) Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, sofern sie nicht für medizinisch notwendige Behandlungen verwendet werden Spielhallen, Casinos, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen Einrichtungen und Einrichtungen für Freizeit- und Amateursportarten mit Ausnahme von Einzelsportarten allein, zu zweit oder mit Ihrem eigenen Haushalts- und Schulsport. Dies gilt nicht für für einzelne Sportarten organisierte Trainings oder für Sportwettkämpfe ohne Publikum Freizeit- und Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten Botanische …
Die sächsische Koronaschutzverordnung verbietet unter anderem die Eröffnung und den Betrieb von: Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, die nicht für berufliche, schulische oder akademische Ausbildung dienen Freibäder, Innenpools, Spas, Thermalbäder (sofern es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt) Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, sofern sie nicht für medizinisch notwendige Behandlungen verwendet werden Spielhallen, Casinos, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen Einrichtungen und Einrichtungen für Freizeit- und Amateursportarten mit Ausnahme von Einzelsportarten allein, zu zweit oder mit Ihrem eigenen Haushalts- und Schulsport. Dies gilt nicht für für einzelne Sportarten organisierte Trainings oder für Sportwettkämpfe ohne Publikum Freizeit- und Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten Botanische … (Symbolbild/NAG Archiv)

Die sächsische Koronaschutzverordnung verbietet unter anderem die Eröffnung und den Betrieb von:

  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, die nicht für berufliche, schulische oder akademische Ausbildung dienen
  • Freibäder, Innenpools, Spas, Thermalbäder (sofern es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
  • Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, sofern sie nicht für medizinisch notwendige Behandlungen verwendet werden
  • Spielhallen, Casinos, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
  • Einrichtungen und Einrichtungen für Freizeit- und Amateursportarten mit Ausnahme von Einzelsportarten allein, zu zweit oder mit Ihrem eigenen Haushalts- und Schulsport. Dies gilt nicht für für einzelne Sportarten organisierte Trainings oder für Sportwettkämpfe ohne Publikum
  • Freizeit- und Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
  • Botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • Volksfeste, Messen, Weihnachtsmärkte
  • Discos, Tanzunterhaltung
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzertsäle, Konzertsäle, Musiktheater, Clubs und Musikclubs sowie zugehörige Einrichtungen für die Öffentlichkeit
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an Universitäten
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Unterstützung, Einrichtungen und Angebote für Kinder- und Jugenderholung
  • Zirkusse
  • Prostitutionsstätten, Veranstaltungen, Agenturen, Fahrzeuge
  • Busfahrten und Unterkunftsangebote für touristische Zwecke sowie Schulausflüge
  • Veranstaltungen zur Unterhaltung
  • Catering-Betriebe sowie Bars, Pubs und ähnliche Betriebe. Dies gilt nicht für die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen sowie den Betrieb von Kantinen und Cafeterias
  • Tätig im Bereich körperbetonter Dienstleistungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen und von Friseuren
  • alle anderen Institutionen und Einrichtungen, die zur Organisation der Freizeit dienen

Angebote und Einrichtungen, die offen bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Die Kontaktdaten sind zu sammeln (ausgenommen Groß- und Einzelhändler, Geschäfte, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss nicht mehr vorab vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. In Groß- und Einzelhändlern und Geschäften darf es nicht mehr als einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche geben.

Kontaktbeschränkungen

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts und eines anderen Haushalts mit maximal zehn Personen gestattet. Private Zusammenkünfte, Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Feiern zu Hause sind nur mit Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts und eines anderen Haushalts bis zu maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen gestattet.

Dies gilt jedoch nicht für Versammlungen in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke religiöser Praxis oder für Bestattungen.

Private Reisen und Besuche sollten vermieden werden

Es wird dringend empfohlen, dass Sie generell von privaten Reisen und Besuchen Abstand nehmen – auch von Verwandten, sofern keine triftigen Gründe vorliegen. Dies gilt auch in Deutschland und für nationale Touristenausflüge. Die „AHA“ -Empfehlungen gelten weiterhin: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Verwendung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig belüftet werden.

Mund- und Nasenbedeckung

Eine Mund- und Nasenabdeckung muss getragen werden (außer: Kinder bis sechs Jahre):

  • Bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich Taxis, sowie der regelmäßigen Verkehrsdienste zwischen dem Wohnort und den Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, Patienten oder pflegebedürftigen Personen
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Geschäften
  • in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) und von Mitarbeitern ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen hiervon sind die spezifischen Behandlungsräume und die stationären Patienten, die zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern zum Sitz zugelassen sind
  • beim Besuch von Pflegeheimen, Behindertenheimen und Altenheimen
  • in allen öffentlich zugänglichen Räumen, die regelmäßig von der Öffentlichkeit genutzt werden: Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe (Verkehrs- und Gemeinschaftsbereiche, Speisesäle bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungsunternehmen, in allen Catering-Betrieben einschließlich Snackbars und Cafés und Einrichtungen zum Mitnehmen und Abholen von Speisen und Getränken in Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, die berufliche oder schulische Ausbildung anbieten, und in ihren Räumlichkeiten
  • in Kirchen und Räumen religiöser Gemeinschaften mit Ausnahme des rituellen Konsums von Speisen und Getränken
  • bei Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen. Eine Mund- und Nasenabdeckung muss nicht getragen werden: Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, werden in der Primarstufe außerschulische Betreuungszentren im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe 1 und im Unterricht an Schulen für besondere Bedürfnisse der Sekundarstufe II Ich auch für Lehrer und andere Unterrichtsstunden Eingesetztes Personal, in Unterrichtsstunden auf der Ebene der Sonderschulen mit besonderem Schwerpunkt auf intellektueller Entwicklung, in inklusiven Unterrichtsstunden für die besonderen Bedürfnisse des Hörens und Sprechens, zum Aufnehmen von Speisen und Getränken
  • bei Aufenthalten an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, in Sport- und Spielbereichen (außer für Kinder bis zehn Jahre), auf Wochenmärkten und an Verkaufsständen im Freien. Sportliche Aktivitäten (zum Beispiel Joggen) und Fortbewegung ohne Verweilen mit Transportmitteln (zum Beispiel)
  • Rad fahren).

Bei Besprechungen ist es für alle Besprechungsteilnehmer obligatorisch, eine Gesichtsmaske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Möglichkeiten, Gesundheits- und Sozialdienste zu besuchen

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (z. B. Pflegeheime) sind verpflichtet, die Besuchsmöglichkeit aufrechtzuerhalten. Hygienevorschriften und Besuchskonzepte dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Verschärfungsmaßnahmen durch die lokalen Behörden möglich

Abhängig von der aktuellen regionalen Infektionssituation können die zuständigen Kommunalbehörden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion ergreifen. Dies beinhaltet insbesondere das Erfordernis, eine Mund- und Nasenbedeckung an Orten zu tragen, an denen Menschen näher oder länger zusammenkommen.

Hotline und weitere Informationen zum allgemeinen Dekret

Bei Fragen zum Corona-Virus in Sachsen wenden Sie sich bitte an die zentrale Corona-Hotline:

Telefon: 0800 100 0214

  • Fragen zur Corona-Schutzverordnung und zum allgemeinen Erlass über die Regelung der Hygieneanforderungen: Montag bis Sonntag von 8 bis 18 Uhr (außer an Feiertagen)
  • Fragen zu anderen Themen: Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr (außer an Feiertagen)

Mehr Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de

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