Kindesunterhalt 2024: Aktuelle Erhöhungen in der Düsseldorfer Tabelle
Neue Unterhaltsregelungen 2024 – Wie sie Familien finanziell unterstützen
Ein neues Jahr bringt auch neue Regelungen für den Kindesunterhalt. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024 wurde veröffentlicht und zeigt einige Änderungen, die Eltern kennen sollten.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Bestimmung des monatlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder, die regelmäßig angepasst wird. Im Jahr 2024 sind die Unterhaltsbeiträge im Vergleich zum Vorjahr um 9,8 Prozent gestiegen. Diese Erhöhung soll sicherstellen, dass das Existenzminimum des Kindes gewährleistet ist.
Ein wichtiger Aspekt der neuen Tabelle ist die Berücksichtigung des eigenen Einkommens der unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen sowie das Alter des Kindes. Dies führt zu verschiedenen Einkommens- und Altersstufen, die die Unterhaltsbeiträge beeinflussen.
Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende
Eine entscheidende Änderung in der Düsseldorfer Tabelle für 2024 betrifft die Unterhaltszahlungen an Alleinerziehende. Der Mindestbedarf pro Monat variiert je nach Nettoeinkommen der Eltern und dem Alter des Kindes. Beispielsweise liegt der Betrag für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei einem Nettoeinkommen von bis zu 2.100 Euro bei 480 Euro und steigt mit dem Alter des Kindes.
Außerdem enthält die Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag, der sicherstellen soll, dass die Einkommensverteilung zwischen den Parteien gerecht ist und eine finanzielle Benachteiligung vermieden wird.
Kindergeldanrechnung und Steuervorteile
Es ist wichtig zu beachten, dass die Unterhaltsbeträge auch mit der Anrechnung des Kindergeldes verbunden sind. Die Hälfte des Kindergeldes wird bis zur Volljährigkeit des Kindes auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, danach der gesamte Betrag.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die steuerlichen Auswirkungen des Unterhalts. Der gezahlte Kinderunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, den Höchstbetrag von 11.604 Euro anzugeben, der möglicherweise im Laufe des Jahres auf 11.784 Euro angepasst wird.
Wenn der Unterhaltspflichtige oder der andere Partner Kindergeld erhält oder vom steuerlichen Kinderfreibetrag profitiert, wird der Unterhalt nicht steuermindernd berücksichtigt. Dies ist insbesondere bei Kindern ab 18 Jahren relevant. Wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat, kann der steuerlich absetzbare Unterhalt entsprechend gekürzt werden.
– NAG