Neue Düsseldorfer Tabelle 2024: Erhöhte Unterhaltsbeiträge für Kinder

Die Neuerungen bei der Unterhaltszahlung

Eine bedeutende Veränderung steht den Unterhaltspflichtigen bevor: Die Düsseldorfer Tabelle 2024 bringt eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen für Kinder mit sich. Diese Tabelle dient als Leitlinie zur Bestimmung des monatlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) aktualisiert die Tabelle regelmäßig im Einklang mit dem Deutschen Familiengerichtstag.

Eltern müssen Verantwortung übernehmen: Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder

Unterhaltspflichtig sind Elternteile, bei denen das minderjährige Kind nicht seinen Wohnsitz hat. Für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium besteht die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt seitens beider Elternteile. Der Mindestunterhalt soll das Existenzminimum des Kinds sicherstellen. Das OLG Düsseldorf erhöhte diese Untergrenze im letzten Jahr, und auch in 2024 stehen weitere Erhöhungen an.

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das eigene Einkommen der unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen sowie das Alter des Kindes. Daraus ergeben sich verschiedene Einkommens- und Altersstufen. Abhängig von der Anzahl der zu unterstützenden Kinder können Abzüge oder Zuschläge anfallen, da sich die Einstufung ändern kann.

Bessere finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende im Jahr 2024

Gemäß der aktualisierten Tabelle für das Jahr 2024 beläuft sich der Mindestbedarf pro Monat bei einem Nettoeinkommen von bis zu 2.100 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr auf 480 Euro. Dieser Betrag steigt auf 551 Euro für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren und auf 645 Euro für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren. Für volljährige Kinder beträgt die Unterhaltszahlung 689 Euro.

Steuerliche Entlastung für Eltern durch Kinderunterhalt

Der Kinderunterhalt kann auch steuerlich geltend gemacht werden. Bei Abgabe der Steuererklärung wird der Kinderunterhalt als außergewöhnliche Belastung eingestuft. Für das laufende Jahr wurde ein Betrag von 11.604 Euro festgelegt, der möglicherweise im Laufe des Jahres 2024 auf 11.784 Euro angehoben wird. Dieser Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. Beachten Sie, dass der Höchstbetrag nur angegeben werden kann, wenn ab dem ersten Monat des Jahres Unterhalt gezahlt wurde.

Die Höhe des steuerlich absetzbaren Unterhalts kann beeinflusst werden, wenn der Unterhaltspflichtige oder der andere Partner Kindergeld bezieht oder vom steuerlichen Kinderfreibetrag profitiert. Bei volljährigen Kindern, die kein Kindergeld erhalten, wird der Unterhalt steuermindernd berücksichtigt. Wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat, kann der steuerlich absetzbare Unterhalt weiterhin gekürzt werden. – NAG