Volle Erwerbsminderungsrente: So kämpfen Betroffene um ihr Recht!

Volle Erwerbsminderungsrente: So kämpfen Betroffene um ihr Recht!
In einer wegweisenden Entscheidung hat das Sozialgericht in Karlsruhe am 11. Juni 2025 klargestellt, dass Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung sehr wohl Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben können, wenn sich der Teilzeitarbeitsmarkt für sie als unüberwindbar zeigt. Diese Entscheidung könnte viele Betroffene in Köln und darüber hinaus betreffen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sind, in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Wie rentenbescheid24 berichtet, handelt es sich um eine Klägerin, eine ausgebildete Zahntechnikerin, die seit Dezember 2020 wegen einer schwer depressiven Störung und somatoformer Schmerzstörung dauerhaft arbeitsunfähig ist. Trotz zahlreicher Reha- und Therapieversuche gab es für sie keine Option, in ihren Beruf zurückzukehren.
Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde zunächst abgelehnt, da die Rentenversicherung sie für mehr als sechs Stunden täglich arbeitsfähig hielt. Doch die Klägerin, die nachweislich unter schweren Einschränkungen litt, klagte gegen diese Entscheidung, unterstützte ihre Argumentation mit dem Hinweis, dass sie auf dem Teilzeitarbeitsmarkt weder eine adäquate Anstellung fand noch die Hoffnung hatte, eine zu bekommen.
Das Gericht stellt fest, dass, wenn ein Teilzeitarbeitsplatz nicht realistisch verfügbar ist und die vorhandene Leistungsfähigkeit bei drei bis unter sechs Stunden täglich liegt, dies den Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente nicht ausschließt.
Relevante Urteile zu Erwerbsminderungsrenten
Ein weiterer einschlägiger Fall kam am 26. September 2023 vor das Sozialgericht Rostock. Diese Klägerin, 1966 geboren, war seit Januar 2020 durchgehend arbeitsunfähig und hatte bereits im Januar 2021 einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt. Ihr Arbeitsverhältnis endete formal im März 2023, und auch sie hatte mit der Ablehnung ihrer Rentenanträge zu kämpfen, da man der Meinung war, dass sie angeblich in der Lage sei, drei bis unter sechs Stunden täglich zu arbeiten. Doch auch hier ging die Argumentation in ähnlicher Weise weiter: Ihre psychischen und orthopädischen Erkrankungen ließen es nicht zu, dass ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Dank der positiven Entscheidung des Gerichts erhielt die Klägerin schließlich die volle Rente aufgrund der Tatsache, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für sie entweder geschlossen war oder einfach keinen Platz bot, um ihre Leistungsfähigkeit angemessen umzusetzen. DGB Rechtsschutz hebt hervor, dass diese Entscheidungen im Einklang mit den Grundsätzen des Bundessozialgerichts stehen.
Ein weiteres Beispiel lässt sich im jüngsten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts finden, das aufzeigt, dass der Arbeitsmarkt nicht einfach als verschlossen gilt, wenn der Betroffene zwar gesundheitlich eingeschränkt, jedoch einen Arbeitsplatz hat. Ein Bauzeichner, der aufgrund psychischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage war, seinen Beruf auszuüben, bekam keine leidensgerechte Stelle angeboten. Das Gericht stellte fest, dass, auch wenn sein Mietverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ruhte, dies niemanden von der Pflicht entbindet, seine Situation unter den gegebenen Umständen gerecht zu beurteilen und die von der Rentenversicherung geforderte Reduzierung der Arbeitszeit nicht akzeptabel war. Hier wurde das Argument, in einem geschlossenen Arbeitsmarkt keine adäquate Anstellung zu finden, ebenfalls anerkannt, was auf große Bedeutung für viele in ähnlicher Lage hinweist. Sozialgerichtsbarkeit.de legt die Grundlagen dar, die es erlauben, die Unfähigkeit zur Arbeit als relevant für den Rentenanspruch zu bewerten.
Zusammengefasst zeigt sich, dass zahlreiche Berufstätige mit gesundheitlichen Einschränkungen oft vor der Herausforderung stehen, einen passenden Platz im Arbeitsmarkt zu finden. Die Urteile beweisen, dass die Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur eine Frage der Gesundheit ist, sondern auch maßgeblich von der Verfügbarkeit geeigneter Arbeitsplätze abhängt. Für viele ergibt sich damit die Chance auf eine Vollvereinsminderungsrente auch bei teilweiser Erwerbsminderung, wenn klar ist, dass kein geeigneter Arbeitsplatz in Sicht ist.