Witwenrente in Gefahr: Reform senkt Zuschläge ab 2025 drastisch!

Ab Dezember 2025 wird der Erwerbsminderungszuschlag bei Witwenrenten integriert, was Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.

Ab Dezember 2025 wird der Erwerbsminderungszuschlag bei Witwenrenten integriert, was Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.
Ab Dezember 2025 wird der Erwerbsminderungszuschlag bei Witwenrenten integriert, was Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.

Witwenrente in Gefahr: Reform senkt Zuschläge ab 2025 drastisch!

Die Witwen- und Witwerrenten stehen vor einer grundlegenden Umstellung: Ab Dezember 2025 wird die Auszahlung des Erwerbsminderungszuschlags neu geregelt. Diese wichtige Änderung betrifft alle Bezieherinnen und Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten. Statt den Zuschlag separat auszuzahlen, wird er künftig in die reguläre Rente integriert. Diese Maßnahme, wie Merkur berichtet, könnte dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente in einigen Fällen geringer ausfällt, was in der aktuellen wirtschaftlichen Lage bei vielen für zusätzliche Unsicherheit sorgt.

Der Zuschlag deckt derzeit 4,5 oder 7,5 Prozent ab, abhängig vom Renteneintrittsjahr. So erhalten Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben, einen Zuschlag von 7,5 Prozent, während jüngere Renten ab Juli 2014 auf 4,5 Prozent beschränkt sind. Ein weiterer wichtiger Punkt: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als Einkommen angerechnet, was Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente haben kann.

Erhöhung des Freibetrags

Aber das ist nicht alles: Zum 1. Juli 2025 wird der monatliche Freibetrag von aktuell 1.038,05 Euro auf 1.076,86 Euro angehoben. Das bedeutet, dass Hinterbliebene mit eigenem Einkommen ab Juli 2025 etwas mehr Luft haben werden. Dennoch besteht das Risiko, dass ein höherer Zuschlag die Rentenzahlung gleich wieder schmälern könnte. Denn die Anrechnung des Einkommens kann die Witwen- oder Witwerrente reduzieren, wie bürger-geld.org erklärt.

Was wird angerechnet? Hierzu gehören Einkommen aus Erwerbstätigkeit, gesetzliche Renten, Einkünfte aus Vermögen sowie Betriebsrenten. Dabei wird das eigene Nettoeinkommen ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen pauschale Abzüge vorgenommen werden. Der Freibetrag wird dann abgezogen – alles, was darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Doch keine Panik: Im „Sterbevierteljahr“ – den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners – bleibt das eigene Einkommen unberücksichtigt.

Anspruch und Arten der Witwenrente

Die Anspruchsvoraussetzungen sind klar definiert und werden von der Deutschen Rentenversicherung eindrücklich dargestellt: Ein Jahr Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie mindestens fünf Jahre Versicherungszeit des verstorbenen Partners sind Grundpfeiler, um die Witwen- oder Witwerrente beanspruchen zu können. Auch bei Tod durch Unfall oder wenn die Rente bereits bezogen wurde, entfällt die Wartezeit. Ein wichtiger Punkt bleibt, dass Antragssteller nicht erneut geheiratet haben dürfen.

Es gibt zwei Arten der Witwen- und Witwerrente: Die kleine Witwenrente, die 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners beträgt, ist für Personen unter 47 Jahren gedacht, die nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die große Witwenrente, die 55 oder 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners beträgt, steht unter anderen Voraussetzungen zur Verfügung. Für beide Rentenarten gilt, dass sie meist ab dem Monat nach dem Sterbemonat gezahlt werden, sofern der verstorbene Partner bereits in Rente war.

Mit Blick auf die anstehenden Veränderungen ist es für Hinterbliebene umso wichtiger, sich gut über ihre Ansprüche und die mögliche Einkommenanrechnung zu informieren. Zahlreiche Beratungsangebote stehen zur Verfügung, um durch diesen oft komplizierten Dschungel von Regelungen zu navigieren.