Elternzeit für Polizistinnen in NRW: Urteil bringt Klarheit!

Elternzeit für Polizistinnen in NRW: Urteil bringt Klarheit!
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) am 26. Juni 2025 sorgt für Aufregung unter Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen. Die Richter entschieden, dass die Elternzeit einer Klägerin nicht auf die erforderlichen Dienstjahre im Wechselschichtdienst angerechnet werden darf. Dies hat direkte Konsequenzen, da die Beamten in NRW erst mit 62 Jahren in den Ruhestand gehen, während jede*r, der über 25 Jahre im Wechselschichtdienst ist, bereits mit 61 Jahren in den Ruhestand treten kann. Neben dieser Altersgrenze stellt das Urteil auch eine grundlegende Frage zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst dar.
Die Klägerin, eine 1964 geborene Polizeihauptkommissarin, hatte argumentiert, dass ihre zweieinhalb Jahre Elternzeit als Dienstzeit angerechnet werden sollten. Hätte sie diese Zeit angerechnet bekommen, hätte sie die Mindestzeit für den Wechselschichtdienst erreicht und damit früher in den Ruhestand gehen können. Doch die zuständige Behörde wies den Antrag zurück, was zu einem langen Rechtsstreit führte. Zunächst wurde die Klage vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen, das jedoch von einem Oberverwaltungsgericht in NRW wieder aufgehoben wurde. Dieses entschied, dass die Elternzeit unionrechtlich berücksichtigt werden müsse und damit eine Benachteiligung vorliege. Eine Revision des Landes wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.
Keine Anrechnung als verpasste Chance
Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass die europarechtlichen Vorgaben, insbesondere die Wirtschaftlichkeitsrichtlinie 2019/1158/EU, eine Anrechnung der Elternzeiten nicht erforderten. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Rückkehrer*innen im Berufsleben Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, berührt aber nicht die Altersgrenzen für Polizeibeamte. Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass die Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gegen geltendes Unionsrecht verstößt.
Wie das Urteil auf die Polizeibeamt*innen in NRW wirken wird, bleibt abzuwarten. Statistiken zeigen, dass 25% der Frauen und nur 2% der Männer eine Elternzeit nehmen, was die Diskussion um Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst weiter entfachen könnte. Geht man davon aus, dass diese Entscheidung möglicherweise auch für andere Berufsgruppen im öffentlichen Dienst Auswirkungen haben könnte, könnte sich der Gesetzgeber gezwungen sehen, über eine Erweiterung der Regelungen nachzudenken.
Fazit und Ausblick
Zusammengefasst bestätigt das Urteil im Fall der Polizeihauptkommissarin die bestehende Gesetzgebung zur Anrechnung der Elternzeit in Nordrhein-Westfalen. Bei Betrachtung der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und der steigenden Anzahl von Elternteilen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, könnte dies auch langfristige Veränderungen im öffentlichen Sektor nach sich ziehen. Der Ball liegt nun bei den Entscheidungsträgern in Nordrhein-Westfalen. Wie sie auf diesen richterlichen Beschluss reagieren werden, bleibt spannend und könnte die Arbeitsbedingungen für viele Betroffene maßgeblich beeinflussen.
Für weitere Informationen zu den Hintergründen des Urteils, können Sie die detaillierte Berichterstattung auf jura.cc nachlesen. Weitere Details finden sich auch bei bverwg.de und rsw.beck.de.