Elternzeit zählt nicht: Bundesverwaltungsgericht urteilt klar in NRW!

Elternzeit zählt nicht: Bundesverwaltungsgericht urteilt klar in NRW!
In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Elternzeit für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen nicht auf die Dienstzeiten im Wechselschichtdienst angerechnet wird. Diese Entscheidung könnte zahlreiche Beamte betreffen, die ab und an das Bedürfnis haben, Familie und Beruf in Einklang zu bringen.
Die Klägerin, eine seit 1964 geborene Polizeihauptkommissarin, hatte zuvor zweieinhalb Jahre Elternzeit genommen und beantragt, dass diese Zeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anerkannt wird. Ziel ihrer Klage war es, die für den Ruhestand nötige Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst zu erreichen. Doch die zuständige Behörde winkte ab und auch das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab.
Rechtsstreit und rechtliche Hintergründe
In der Berufung entschied jedoch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass die Elternzeiten der Polizeibeamtin gemäß europäischen Vorgaben angerechnet werden müssen. Die oberste Instanz – das Bundesverwaltungsgericht – hob jedoch dieses Urteil auf und bestätigte die Abweisung der Klage in erster Instanz. Laut der Begründung der Richter liegt Wechselschichtdienst nur vor, „wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der Arbeitszeiten eingesetzt sind“, was auf die Elternzeit nicht zutrifft.
Darüber hinaus sind die starken Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie 2019/1158/EU, entscheidend, da diese keine Anrechnung der Elternzeiten auf den Wechselschichtdienst vorschreiben. Der Gerichtshof betont, dass die Regelung zur speziellen Altersgrenze auch die vorzeitige Abnahme der Leistungsfähigkeit durch lange Zeit im Wechselschichtdienst berücksichtigt.
Elternzeit und Beamtenversorgung
Das Thema Elternzeit und ihre Auswirkungen auf die Versorgung von Beamtinnen und Beamten ist nicht neu. Generell werden Kindererziehungszeiten für Beamte zwar berücksichtigt, doch die Anrechnung der Elternzeit bleibt oftmals ein heikles Thema. Wie das Finanzen Portal erklärt, erhalten Beamte für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit mit einem Zusatz von 8,33 Prozent des aktuellen Rentenwerts. Allerdings wird Elternzeit, in der kein aktiver Dienst geleistet wird, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, was für viele Beamte von großer Bedeutung sein kann.
Während während der Elternzeit ein Teilzeitjob bis zu 30 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann, ist eine vollständige Beurlaubung nicht nur eine große Umstellung, sondern kann auch deutliche Auswirkungen auf das spätere Gehalt im Ruhestand haben. Letztlich hat die Regelung, dass für die volle Pension 40 Jahre Dienstzeit erforderlich sind, besondere Bedeutung für Beamte, die versuchen, sowohl den Dienst als auch die Familie zu jonglieren.
Mit der jüngsten Entscheidung bleibt die Frage offen, wie sich Beamte weiterhin darauf einstellen können, Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Ein gutes Händchen und die passende Informationslage sind hier sicherlich von Vorteil.