Die Regeln der Warnstufe II bleiben bestehen

Bei wieder steigender Inzidenz ist zu erwarten, dass die Belastung der Krankenhäuser wieder ansteigt. Daher bleiben trotz des kurzfristigen Rückgangs der Belegung von Intensivbetten unter 450 die Regelungen der Alarmstufe II bestehen.

„Jetzt, wo wir die Verbreitung der Delta-Variante in den Griff bekommen haben, ist die Omikron-Welle da. Der Rückgang der Infektionen ist gestoppt, die Inzidenz steigt wieder. Hier in Baden-Württemberg ist es noch moderat, aber ein Blick in andere Bundesländer zeigtdass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Zahl der Infektionen sprunghaft ansteigt. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch in Baden-Württemberg mehr Menschen ins Krankenhaus kommen“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Dienstag, 11. Januar 2022, in Stuttgart.

Wie stark dieser Anstieg ausfallen wird, lässt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit vorhersagen. Der Krankheitsverlauf schien bei Omikron etwas milder zu sein als bei Delta, aber Das Robert-Koch-Institut schätzt das Erkrankungsrisiko bei Nicht-Impften als sehr hoch ein. „Erschwerend kommt hinzu, dass durch die gestiegenen Infektionszahlen auch mehr Personal in den Krankenhäusern und der kritischen Infrastruktur fehlen wird“, so Kretschmann weiter. „Deshalb wäre es fahrlässig, jetzt die Vorschriften zu lockern, wenn die Vorfälle wieder steigen.“

Die Situation wird weiterhin genau beobachtet

Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Warnstufe II bis 1. Februar 2022, die dann unabhängig von der Belegung der Intensivbetten und der Häufigkeit von Krankenhausaufenthalten bleiben. Das hat das Kabinett heute beschlossen. „Wir werden natürlich genau beobachten, wie sich Omikron auf das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur auswirkt und unsere Maßnahmen entsprechend anpassen“, sagte Gesundheitsministerin Manne Lucha. „Wir müssen unsere Regeln immer wieder überprüfen – dies ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz und die rechtliche Verhältnismäßigkeit notwendig. Genau das machen wir jetzt wieder. „

Die neue Corona-Verordnung, die am 12.01.2022 in Kraft tritt, ändert auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Innenräumen mit Maskenpflicht müssen, zu … haben Personen ab 18 Jahren tragen eine FFP2 oder eine vergleichbare Maske – zum Beispiel KN95 / N95 / KF94 / KF95 Masken. Dies gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel sowie für Arbeits- und Geschäftsräume. Die weiter hier bewerben Regeln der Bundesregierung. Außerdem gilt jetzt die Sperrzeit für Restaurants von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr

Verkürzte und vereinfachte Quarantäne für Kontaktpersonen

Im Hinblick auf die schnelle Verbreitung der Omikron-Variante und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land die Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz dementsprechend auch die Quarantäne für Kontaktpersonen. Minister Lucha: „Wir wollen die Regeln der Segregation der Corona-Verordnung einerseits zu vereinfachen und andererseits um massive Ausfälle insbesondere von Mitarbeitern der Kritischen Infrastruktur zu verhindern.

Wichtig ist, dass die Sekretion nur mit einem Test vorzeitig beendet werden kann. Denn auch wenn bei der Omikron-Variante oft von vermeintlich milderen Steigungen gesprochen wird, sollte man auf keinen Fall zu leichtsinnig werden. Die Menschen sind daher weiterhin aufgerufen, bei Symptomen sofort einen Corona-Test zu machen, Kontakte drastisch zu reduzieren und sich vorsorglich zu isolieren. „

Damit ist die Anpassung für Infizierte konkret gemeint:

  • Positiv getestete/infizierte Personen können nun die Ausscheidung (ohne vorherige kostenlose Testung) einheitlich nach zehn Tagen beenden.
  • Ab dem 7. Tag der Isolierung ist eine kostenlose Testung mit einem PCR- oder Antigentest möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten des Arbeitsplatzes erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test und nach 48 Stunden Beschwerdefreiheit.

Für Kontaktpersonen gilt:

  • Ohne kostenlose Testung: auch zehn Tage Aussonderung
  • Ab Tag 7 ist auch ein kostenloses Testen möglich
  • Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist ab Tag 5 eine kostenlose Testung möglich
  • Ausgenommen von der Aussonderungspflicht sind frisch genesene oder neu geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Ansteckung oder Impfung) sowie Personen mit einer Auffrischimpfung.

Studentenausweise gelten weiterhin als Nachweis für eine Prüfung

In diesem Zusammenhang erweitert die Landesregierung auch die Regelung, dass Studentenausweise als Prüfungszeugnisse über den 1. Februar hinaus verwendet werden können. Auch ungeimpfte Jugendliche haben im Februar die Möglichkeit, sich ohne weitere Prüfung Zugang zu Gebieten zu verschaffen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig laufen aber die Ausnahmen für Studierende ab zwölf Jahren aus und erst die Impfung wird in Zukunft sicher eine Teilnahme ermöglichen.

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