Mieterhöhung für Senioren-Rentner aufgehoben – Überraschung aus Röbel!

Bürgermeister informiert 83-jähriges Paar über Rücknahme der Mieterhöhung. Erleichterung nach juristischem Streit um Rentnerwohnung.
Bürgermeister informiert 83-jähriges Paar über Rücknahme der Mieterhöhung. Erleichterung nach juristischem Streit um Rentnerwohnung. (Symbolbild/NAG)

Mühlentor, Röbel, Deutschland - Die Rücknahme einer umstrittenen Mieterhöhung war für das 83-jährige Ehepaar Waltraud und Hartmut H. eine unerwartete Wendung. Bürgermeister Matthias Radtke informierte die Senioren, die seit 30 Jahren in ihrer Wohnung am Mühlentor leben, über die Entscheidung, die ursprünglich geplante Erhöhung von 470 Euro auf 550 Euro zurückzunehmen. Diese Erhöhung hätte in Kombination mit Nebenkosten eine monatliche Belastung von über 600 Euro bedeutet, was die Senioren als nicht gerechtfertigt betrachteten. Karsten Thorun, Pressesprecher der Stadt Röbel, erklärte, diese Maßnahme sei notwendig gewesen, um den Status quo zu bewahren und sich auf bedeutendere Projekte zu konzentrieren, wie Nordkurier berichtet.

Die Entscheidung wurde nicht aus heiterem Himmel gefällt. Das Ehepaar hatte zuvor bereits rechtliche Schritte eingeleitet, nachdem sie die Mieterhöhung abgelehnt hatten. Obwohl die Wohnungsbaugesellschaft Röbel (Wobau) mit der Drohung, die Klage zurückzuziehen, auf sich aufmerksam machte, war das Paar entschlossen, sich zu wehren. Die Wobau hatte im Übrigen bei einer allgemeinen Mieterhöhung für ihren gesamten Wohnbestand, bestehend aus 985 Wohnungen, das Ehepaar als einzige Ausnahme betrachtet.

Details zur Mieterhöhung

Um die Mieterhöhung zu begründen, hatte die Wobau argumentiert, dass diese sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiere. Laut den deutschen Mietrechtregelungen, müssen Vermieter dabei mindestens drei Vergleichswohnungen benennen, um die Angemessenheit ihrer Preise zu belegen. Weitere Details dazu finden sich in den Bestimmungen des Mietrechts, welche auch darauf hinweisen, dass Mieter bei der Prüfung von Vergleichsmietern Zugang zu diesen haben müssen, es sei denn, sie verweigern dies.

Für die Mieterhöhung gilt nach § 558 BGB, dass der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen darf, jedoch nicht über deren Höhe. Bei dieser Anpassung bleibt der Betriebskostenanteil unberücksichtigt – nur die Kaltmiete zählt. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Mieter, der 7,00 Euro kalt pro Quadratmeter zahlt, dürfe höchstens bis auf 7,50 Euro erhöht werden, wenn der Mietspiegel dies ausweist. Gut strukturierte Mietspiegel sind dabei für die Vermieter von Vorteil, da sie mehr Beweiskraft besitzen, wie deutschesmietrecht.de darstellt.

In diesem speziellen Fall zeigt sich, wie wichtig es für Senioren in ähnlichen Situationen ist, ihre Mieterrechte zu kennen. Die Rücknahme der Mieterhöhung sorgt nicht nur für Erleichterung bei Waltraud und Hartmut H., sondern könnte auch anderen Mietern als Beispiel dienen, wie wichtig es ist, gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen und diese rechtlich zu hinterfragen.

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Ort Mühlentor, Röbel, Deutschland
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