Hohe Kosten durch No-Show: So schützen sich Gastro und Ärzte!
Niedersachsen, Deutschland - In der Gastronomie wie auch im Gesundheitswesen kann das Nichterscheinen zu finanziellen Einbußen führen. Ein Phänomen, das als „No-Show“ bekannt ist, betrifft Gäste von Restaurants und Patienten in Arztpraxen gleichermaßen. Laut einem aktuellen Artikel von Süddeutsche kann ein Wirt in die Pflicht genommen werden, wenn ein reservierter Tisch ungenutzt bleibt. Ob eine finanzielle Forderung gegen die Kunden möglich ist, hängt jedoch davon ab, ob der Tisch innerhalb von 30 Minuten anderweitig besetzt werden kann.
Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, weist darauf hin, dass es Gastronomen oft schwerfällt, Verdienstausfälle nachzuweisen. Dies führt dazu, dass einige Restaurants No-Show-Gebühren erheben, die fällig werden, wenn ein Gast unentschuldigt fernbleibt. Solche Gebühren sind häufig bei Online-Reservierungen in exklusiven Restaurants anzutreffen und können einen festen oder gestaffelten Betrag umfassen.
Rechtliche Aspekte der No-Show-Gebühr
Um eine No-Show-Gebühr erheben zu können, müssen Wirte ihre Gäste im Vorfeld klar und deutlich darüber informieren. Dies gilt ebenso für Arztpraxen, die bei verpassten Terminen Ausfallhonorare verlangen können. Ein solcher Ersatzanspruch kommt jedoch in der Regel nur zustande, wenn kein anderer Patient in der betreffenden Zeit behandelt werden konnte, insbesondere in spezialisierten Praxen, wo Wartezeiten oft lang sind.
Laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen können Ausfallhonorare zwar rechtlich zulässig sein, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Stornokosten oder Ausfallhonorare müssen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei der Terminbuchung wirksam vereinbart sein. Dabei ist es wichtig, dass auf die Stornierungsbedingungen und mögliche Kosten ausdrücklich hingewiesen wird.
Empfehlungen für Kunden
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Forderungen nach Stornokosten rechtlich prüfen zu lassen. Bei einer frühzeitigen Absage eines Termins könnten Schadensersatzforderungen ebenfalls überprüft werden. In der Regel richtet sich die Höhe des Anspruchs nach Faktoren wie der eingeplanten Zeit und dem Aufwand für die Vorbereitungen. Je früher ein Termin abgesagt wird, desto geringer sind in der Regel die durch den No-Show verursachten Schäden.
Bei unverschuldetem Nichterscheinen, etwa aufgrund eines Unfalls oder plötzlicher Erkrankung, sollte der Anbieter informiert werden. Hier stellt sich oft die Frage, ob es einen juridischen Unterschied macht, ob das Nichterscheinen verschuldet oder unverschuldet war. Die Regelung hängt stark vom Einzelfall, den jeweiligen Umständen und der konkreten Terminbuchung ab. In jedem Fall wird empfohlen, das Gespräch mit dem Anbieter zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
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Ort | Niedersachsen, Deutschland |
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