Steuerliche Neuigkeiten für Vereine: Unterstützung für Ehrenamtliche in NRW
Die aktualisierte Broschüre „Vereine & Steuern“ ist ab sofort online verfügbar und bietet umfassende Informationen zur Unterstützung von Ehrenamtlichen in ihrer Vereinsarbeit. Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen von Nordrhein-Westfalen, hebt die wichtige Rolle der Ehrenamtlichen für die Gesellschaft hervor. Die Broschüre behandelt zentrale steuerliche Fragen, die sowohl bei der Neugründung als auch beim laufenden Betrieb und bei der Auflösung von Vereinen relevant sind. Schwerpunkte sind die Themen Gemeinnützigkeit, Zuwendungsbestätigungen und Körperschaftsteuer. Neu aufgenommen wurden zudem Informationen zur Vereinsgründung und -auflösung. Damit wird den Vereinsverantwortlichen ein wertvolles Werkzeug an die Hand gegeben, um rechtliche Anforderungen besser zu verstehen und umzusetzen. Diese Informationen werden bereitgestellt, um die häufigsten Herausforderungen und Fragen zu klären, die im Laufe einer Vereinsaktivität auftreten können.
Darüber hinaus wurde im letzten Jahr eine Zentrale Ansprechperson für ehrenamtlich Tätige in den Finanzämtern eingeführt, die zusätzliche Unterstützung bietet. Die zentrale Telefonnummer 0211/16551655 steht allen Vereinsverantwortlichen zur Verfügung. Die Ansprechperson hilft bei der Bearbeitung von Formalitäten, ist jedoch nicht für individuelle Steuerberatungen zuständig. Die Broschüre kann auf der Webseite heruntergeladen werden, wo auch häufige Fragen beantwortet werden, insbesondere auf www.finanzamt.nrw.de.
Steuerliche Vorteile und Regelungen
Ab 2025 dürfen sich Vereine weiterhin über bewährte steuerliche Vorteile und Regelungen zur Gemeinnützigkeit freuen. Die Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche bleiben unverändert: jährlich 3.000 Euro für Übungsleiter und 840 Euro für Ehrenamtliche. Zudem bleibt die Umsatzgrenze für steuerfreie Vereinstätigkeiten bei 45.000 Euro. Diese Regelungen gelten sowohl für Körperschafts- als auch für Gewerbesteuer; die Umsatzsteuer bleibt ebenfalls unverändert.
Das Finanzamt prüft bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung. Verstöße gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Es gibt eine Erweiterung im Gemeinnützigkeitskatalog, die neue Förderschwerpunkte umfasst: die Unterstützung diskriminierter Menschen, die Förderung des Klimaschutzes, Ortsverschönerungsprojekte sowie Freifunk-Initiativen und die Unterhaltung von Friedhöfen und Gedenkstätten.
Kooperationen und Spenden
Wichtig ist, dass Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen nicht mehr automatisch zur Gründung einer GbR führen. Zweckbetriebe, wie Einrichtungen zur Versorgung von Flüchtlingen oder zur Fürsorge für psychische Erkrankungen, bleiben klar definiert. Außerdem bleiben die Erleichterungen für Spenden und Mittelweitergaben zwischen gemeinnützigen Vereinen bestehen, ohne dass eine Begrenzung für die Höhe der Mittelweitergabe erforderlich wird. Der Vertrauensschutz nach § 58a AO bleibt ebenfalls bestehen, wobei der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Empfängers weiterhin notwendig ist. Der Grenzbetrag für einen vereinfachten Spendennachweis bleibt bei 300 Euro.
Insgesamt bietet die neue Broschüre eine wertvolle Grundlage. Sie macht Vereinsverantwortliche mit den aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen vertraut und erleichtert die Arbeit im Ehrenamt erheblich.
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