Ostern unter dem Steuerhammer: So viel Mehrwertsteuer zahlen wir wirklich!
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis, Deutschland - In der aktuellen Diskussion um die Mehrwertsteuersätze in Deutschland hat der Bund der Steuerzahler umfassende Analysen der Regelungen veröffentlicht. Die Untersuchung zeigt, dass verschiedene Arten von Eiern unterschiedlich besteuert werden. So liegt der Steuersatz für Lebensmittel wie Supermarkt-Eier bei 7 %, während Frühstückseier vom Landwirt bis zu 7,8 % kosten können. Bei Hobbybauern, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, kann sogar keine Mehrwertsteuer anfallen. Im Kontrast dazu unterliegen dekorative Ostereier aus Holz oder Kunststoff dem regulären Steuersatz von 19 %.
Darüber hinaus variieren die Mehrwertsteuersätze je nach Verkaufsort. Restaurantbesuche, bei denen Frühstückseier serviert werden, sind mit 19 % besteuert, während dieselben Eier beim Bäcker zum Mitnehmen nur mit 7 % besteuert werden. Eierlikör ist in jedem Fall mit einem Steuersatz von 19 % versehen, unabhängig vom Kaufort.
Vielfalt der Steuerregelungen
Im Bereich der Getränke fällt auf, dass der Steuersatz für Coffee to go vom Milchanteil abhängt. So kostet schwarzer Kaffee oder solcher mit wenig Milch 19 %, während Milchkaffee mit hohem Milchanteil nur 7 % besteuert wird. Auch die Steuersätze für Obst und Gemüse sind unterschiedlich, so unterliegt ein Apfel 7 % MwSt., Apfelsaft hingegen 19 %. Während Leitungswasser mit 7 % besteuert wird, müssen Verbraucher für Mineralwasser 19 % zahlen.
Die Mehrwertsteuerregelungen decken ein breites Spektrum ab. So werden Kaffeebohnen und -pulver mit 7 % besteuert, Instantkaffee dagegen mit 19 %. Für tierische Produkte gilt: Kuhmilch unterliegt 7 %, pflanzliche Alternativen jedoch 19 %. Auf alkoholische Getränke fällt ein Steuersatz von 19 % an, während Sekt und Schaumwein zusätzlich der Schaumweinsteuer unterliegen. Hochpreisige Lebensmittel wie Hummer und Kaviar haben ebenfalls 19 % MwSt., während Krabben hiervon ausgenommen sind.
Eine weitere interessante Regelung betrifft die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer. Die EU-KU-Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, ermöglicht es Unternehmern aus Deutschland, ihre grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 100.000 € ohne umsatzsteuerliche Verpflichtungen in anderen EU-Staaten zu erbringen. Die Teilnahme an dieser Regelung erfolgt über das BZSt online.portal.
Vorteile der neuen Regelung
Die Besonderheit dieser Regelung liegt in der Vereinfachung der Steuerbefreiung, sodass Unternehmer keine umsatzsteuerlichen Bestimmungen in anderen EU-Staaten mehr beachten müssen, solange sie die Umsatzgrenze einhalten. Die Registrierung zur Teilnahme muss elektronisch beantragt werden, zudem sind Unternehmen verpflichtet, ihre Umsatzmeldungen bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Umsatzzeitraums einzureichen, einschließlich Nullmeldungen.
Die Fristen für Umsatzmeldungen sind klar definiert: Die Meldung für das erste Kalendervierteljahr muss bis zum 30. April eingereicht werden, für das zweite bis zum 31. Juli, für das dritte bis zum 31. Oktober und für das vierte bis zum 31. Januar des Folgejahres. Unternehmer haben zudem die Pflicht, vollständige Aufzeichnungen über ihre Umsätze für zehn Jahre zu führen, was die Komplexität im Verwaltungsaufwand erhöht.
In Bezug auf die Steuerbelastung bei alltäglichen Lebensmitteln und Dienstleistungen fordert der Bund der Steuerzahler eine grundlegende Überarbeitung des Mehrwertsteuersystems, um die unterschiedlichen Steuersätze gerechter zu gestalten.
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Ort | Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis, Deutschland |
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