Hat der Vermieter das Recht auf ein persönliches Treffen?

Mieter können ihre Wohnung untervermieten. Voraussetzung: Sie haben ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter muss gefragt werden, aber er kann nicht einfach nein sagen – es sei denn, er hat gute Gründe. Es ist nicht gestattet, wenn der Vermieter den Untermieter auffordert, sich persönlich vorzustellen. Weil das auf die Ablehnung der Untervermietungsgenehmigung hinausläuft, fand das Amtsgericht Berlin (Az .: 64 T 49/220), wie in der Zeitschrift „Das Grundigentum“ (Nr. 1/2021) des Eigentümerverbandes Haus berichtet & Grund Berlin. Im Verhandlungsfall musste ein Mieter am 31. Mai 2020 ausziehen. Deshalb kümmerte er sich frühzeitig um eine Ersatzwohnung, die er auch im November 2019 …
Mieter können ihre Wohnung untervermieten. Voraussetzung: Sie haben ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter muss gefragt werden, aber er kann nicht einfach nein sagen – es sei denn, er hat gute Gründe. Es ist nicht gestattet, wenn der Vermieter den Untermieter auffordert, sich persönlich vorzustellen. Weil das auf die Ablehnung der Untervermietungsgenehmigung hinausläuft, fand das Amtsgericht Berlin (Az .: 64 T 49/220), wie in der Zeitschrift „Das Grundigentum“ (Nr. 1/2021) des Eigentümerverbandes Haus berichtet & Grund Berlin. Im Verhandlungsfall musste ein Mieter am 31. Mai 2020 ausziehen. Deshalb kümmerte er sich frühzeitig um eine Ersatzwohnung, die er auch im November 2019 … (Symbolbild/NAG)

Mieter können ihre Wohnung untervermieten. Voraussetzung: Sie haben ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter muss gefragt werden, aber er kann nicht einfach nein sagen – es sei denn, er hat gute Gründe.

Es ist nicht gestattet, wenn der Vermieter den Untermieter auffordert, sich persönlich vorzustellen. Weil das auf die Ablehnung der Untervermietungsgenehmigung hinausläuft, fand das Amtsgericht Berlin (Az .: 64 T 49/220), wie in der Zeitschrift „Das Grundigentum“ (Nr. 1/2021) des Eigentümerverbandes Haus berichtet & Grund Berlin.

Im Verhandlungsfall musste ein Mieter am 31. Mai 2020 ausziehen. Deshalb kümmerte er sich frühzeitig um eine Ersatzwohnung, die er auch im November 2019 fand. Um eine doppelte Belastung zu vermeiden, suchte er nach Untermietern seine alte Wohnung. Die Vermieterin machte die Genehmigung davon abhängig, den Untermieter persönlich kennenzulernen.

Sie konnte sich vor Gericht nicht behaupten: Der Mieter hatte ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht. Mit Blick auf das Vertragsende hat der Mieter vernünftig gehandelt und frühzeitig nach einer neuen Wohnung gesucht.

Ein Vermieter sollte eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass sich der Untermieter persönlich vorstellt. Die Wahl eines Untermieters ist ausschließlich Sache des Mieters. Nur Name, Geburtsdatum und -ort sowie Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit müssten dem Vermieter mitgeteilt werden.

© dpa-infocom, dpa: 210120-99-98707 / 2

dpa

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