Dies bedeutet, dass die geltenden Koronamaßnahmen im Wesentlichen fortgesetzt werden. Die Grundsätze wie das Reduzieren von Kontakten und das Tragen von Mund- und Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund- und Nasenschutz oder FFP2-Maske), wo immer sich Menschen treffen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung der Hygiene- und Entfernungsregeln.
Kontaktbeschränkungen gelockert
Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Haushalt kann Mitglieder eines anderen Haushalts in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Immobilien treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht gezählt.
Ausstiegsbeschränkungen und Verbote aufgehoben
Die bisher geltenden Ausreisebeschränkungen und die damit verbundene Anforderung, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundlegend aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die Ausgangssperre für die Nacht gilt nicht mehr.
Erweiterte Pflichtprüfung
Ab dem 15. März 2021 sind alle Mitarbeiter und Selbständigen mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, einmal pro Woche einen Koronatest durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Arbeitgeber müssen die Tests dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung stellen. Ab dem 22. März 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren an ihrem Arbeitsplatz anwesenden Arbeitnehmern mindestens einmal pro Woche ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests zu unterbreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschriften ist, dass auf dem Markt ausreichende Tests verfügbar sind.
Was kann sich öffnen?
Fahrschulen dürfen komplett öffnen. Voraussetzung ist ein wöchentlicher Test des Personals, ein Hygienekonzept und ein täglicher Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
Buchhandlungen, Baumschulen, Gartencenter, Baumärkte und Blumenläden gelten künftig als Läden und Märkte für den täglichen Bedarf und die Grundversorgung und dürfen geöffnet werden. Hier ist eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept erforderlich.
Die unten aufgeführten inzidenzbasierten Entspannungen sind nicht zulässig, wenn das angegebene Maximum von 1.300 Krankenhausbetten, die von Covid 19-Patienten auf der normalen Station belegt werden, in Sachsen überschritten wird.
Misst, ob der Inzidenzwert unter den 7-Tage-Wert von 100 fällt
Wird der siebentägige Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der bezirksfreien Stadt fünf Tage hintereinander unterschritten, kann der Bezirk oder die bezirksfreie Stadt dies zulassen ::
- Click & Meet im Einzelhandel und Großhandel für einen begrenzten Zeitraum, nachdem Sie einen Termin im Voraus gebucht haben. Pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche oder einem Teil davon ist maximal ein Kunde zulässig. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht.
- Einzelsportarten allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Outdoor-Sportanlagen
- Eröffnung weiterer körperbezogener Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoo-Studios mit wöchentlichen Personaltests. Kunden müssen täglich einen negativen Covid-19-Schnelltest oder Selbsttest einreichen.
- Ab 15. März 2021: Botanische Gärten, Zoos und Tierparks nach vorheriger Absprache geöffnet. Gleiches gilt für die Eröffnung von Museen, Galerien und Denkmälern.
Hat sich der siebentägige Inzidenzwert für 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der bezirksfreien Stadt nach diesen Eröffnungsschritten für weitere 14 Tage insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die bezirksfreie Stadt dies zulassen frühestens ab dem 22. März 2021:
- Außerhalb der Verpflegung nach Vereinbarung. Wenn mehrere Haushalte an einem Tisch sitzen, ist ein negativer, täglich aktualisierter Covid-19-Schnelltest oder Selbsttest erforderlich.
- Eröffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzertsälen, Konzertsälen, Musiktheatern, Musik-, Kunst- und Tanzschulen. Die Bedingung ist ein negativer, täglich aktualisierter Covid-19-Schnelltest oder Selbsttest für Besucher.
- Berührungsloser Sport in Innenräumen sowie Kontaktsport im Freien. Die Teilnehmer müssen einen negativen, täglich aktualisierten Covid19-Schnelltest oder Selbsttest einreichen.
- Bibliotheken
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn der Inzidenzwert für sieben Tage unter 50 fällt
Wird der siebentägige Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und in der jeweiligen bezirks- oder bezirksfreien Stadt fünf Tage hintereinander unterschritten, kann der bezirks- oder bezirksfreie Stadt Folgendes zulassen:
- Eröffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkungen
- Kontaktloser Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich
- Ab 15. März 2021: Zoos, Botanische Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Denkmäler werden ohne Terminvereinbarung geöffnet
Hat sich der siebentägige Inzidenzwert für 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und in der jeweiligen bezirks- oder bezirksfreien Stadt nach diesen Eröffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der bezirks- oder bezirksfreie Stadt dies zulassen frühestens ab dem 22. März:
- Eröffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne obligatorische Prüfung für die Gäste
- Eröffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzertsälen, Konzertsälen und Musiktheatern ohne obligatorische Prüfung für Besucher
- Kontaktfreier Sport in Innenräumen sowie Kontaktsport im Freien ohne obligatorische Prüfung für die Teilnehmer
Misst, ob der Inzidenzwert unter den Sieben-Tage-Wert von 35 fällt
Wird der siebentägige Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und in der jeweiligen bezirks- oder bezirksfreien Stadt fünf Tage hintereinander unterschritten, kann der bezirks- oder bezirksfreie Stadt Folgendes zulassen:
- Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Bis zu drei Haushalte mit maximal zehn Personen dürfen sich öffentlich und privat treffen. Kinder unter 15 Jahren werden nicht berücksichtigt.
Rückfallregulierung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz
- Wird der siebentägige Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder im Landkreis oder Stadtbezirk überschritten, gelten im Landkreis oder Stadtbezirk ab dem zweiter folgender Arbeitstag: Der Bezirk oder die bezirksfreie Stadt muss die entsprechenden Entspannungen aufheben, die zusätzlich gelten.
- Wenn der siebentägige Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder im Bezirk oder in der bezirksfreien Stadt überschritten wird, muss der Bezirk oder die bezirksfreie Stadt die entsprechende Lockerung von der zweiten folgenden Arbeit abheben Tag. Gleichzeitig müssen Ausreisebeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit einem gültigen Grund) und ein öffentliches Alkoholverbot eingeführt werden. Darüber hinaus gelten die Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und maximal eine weitere Person erneut. Kinder unter 15 Jahren werden nicht berücksichtigt.
- Wenn die relevanten Inzidenzwerte an drei aufeinander folgenden Tagen nicht erreicht werden, gelten die Ausreisebeschränkungen und Alkoholverbote ebenso wie die strengeren Kontaktbeschränkungen ab dem zweiten folgenden Arbeitstag nicht mehr.
- Die zuständigen Kommunalbehörden können je nach regionaler Infektionssituation erschwerende Maßnahmen ergreifen.
Weitere Informationen
Die neue Verordnung wird in Kürze online unter veröffentlicht www.coronavirus.sachsen.de.