Die sächsische Koronaschutzverordnung zwingt zur Schließung großer Teile des Einzelhandels - Stadt Leipzig

Geschäfte für den täglichen Bedarf, einschließlich Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Buchhandlungen, Baumärkte und Geschäfte für medizinische Versorgung, sind von der Schließung nicht betroffen (§ 4 Koronaschutzverordnung).

Die Verordnung, die ab dem 1. April 2021 gilt, ermöglicht es Einzelhändlern und Museen, ab dem 6. April 2021 unabhängig von der Inzidenz zu öffnen, wenn nicht mehr als 1.300 Krankenhausbetten mit Covid 19-Patienten in ganz Sachsen belegt sind. Auf dieser Grundlage hatte die Stadt Leipzig zunächst Eröffnungen ab Dienstag geplant – unter strengen Hygiene- und Prüfvorschriften. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Bettenkapazität unmittelbar nach Ostern überschritten wird. Die Stadt Leipzig kann und wird diese Eröffnungsmöglichkeit daher wahrscheinlich nicht nutzen.

Die strengen Vorschriften, die ab dem 1. April 2021 in ganz Sachsen gelten, können erheblich dazu beitragen, die Anzahl der Infektionen zu verringern und das Virus zurückzudrängen. Mit einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz von 182,3 Neuinfektionen in Deutschland ist Sachsen am zweithäufigsten vom Virus betroffen.

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