Das Land Sachsen verabschiedet für Dezember 2020 eine neue Koronaschutzverordnung - Stadt Leipzig

Die Corona-Schutzverordnung enthält strengere Kontaktbeschränkungen: Versammlungen und Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen sind auf maximal zwei Haushalte und maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre werden nicht gezählt. Anlässlich von Weihnachten sind ab dem 23. Dezember 2020 Treffen mit insgesamt zehn Personen aus Familie und Freunden gestattet.

Die Verpflichtung, eine Gesichtsmaske zu tragen, wird erweitert. Sie gilt jetzt auch an Arbeitsplätzen und Produktionsstätten, mit Ausnahme des unmittelbaren Arbeitsplatzes, sofern dort der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Die derzeit gültigen Anforderungen für die Schließung von Einrichtungen und Diensten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für Einzelstunden öffnen.

Nach der Entscheidung des Bundeskanzlers und des Premierministers darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern befinden. In Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche auf einer Gesamtfläche von 800 Quadratmetern und maximal ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche vorhanden sein Bereich darüber hinaus.

Vorschriften, wenn der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird

Die Verpflichtung der Bezirke und Stadtbezirke, innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen, nachdem der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner fünf Tage lang kontinuierlich überschritten wurde, ist nun geregelt. Dazu gehören insbesondere:

  • ein umfassendes Verbot der Lieferung oder des Konsums von Alkohol oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränkt
  • die Schließung von Erwachsenenbildungseinrichtungen
  • die weitere Begrenzung der Teilnehmerzahl an Sitzungen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

Vorschriften, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird

Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kontinuierlich überschritten, müssen die Landkreise oder die bezirksfreien Städte vorübergehende Ausreisebeschränkungen anordnen. Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist verboten. Gute Gründe sind:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kindertagesstätte, Arzt
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Bezirks oder der bezirksfreien Stadt sowie des benachbarten Bezirks oder der benachbarten bezirksfreien Stadt), Nutzung anderer Dienstleistungen
  • Besuche, sofern dies aufgrund von Kontaktbeschränkungen zulässig ist
  • Unterstützung für Bedürftige
  • Begleitung der Sterbenden sowie Beerdigungen in engen Familienkreisen
  • Sport und Bewegung im Freien in einem Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich sowie den Besuch eines eigenen oder gemieteten Kleingartens oder Grundstücks gemäß den Kontaktbeschränkungen

Sitzungen in Bezirken oder Stadtbezirken, bei denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen für fünf Tage überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken.

Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Lieferung oder des Konsums von Alkohol ist anzuordnen.

Weitere Informationen

coronavirus.sachsen.de

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