Neue Corona-Schutzverordnung ab 26.08.2021 - Stadt Leipzig

Es wird weiterhin dringend empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum im Freien treffen, ohne den empfohlenen Mindestabstand einzuhalten. Bei einer Inzidenz unter 10 gilt nach wie vor die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, außer im öffentlichen Personennahverkehr und bei körpernahen Diensten sowie in Geschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Große Ereignisse

Großveranstaltungen sind zulässig, sofern Kontakte erfasst werden, Besucher einen negativen Test, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Außerhalb des eigenen Sitzplatzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund- und Nasenschutz tragen.

Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme und Vorlage von Rekonvaleszenz-, Impf- oder negativen Testergebnissen u.a. für :

  • Zugang zur Innenverpflegung
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Indoor-Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • die Inanspruchnahme körperfreundlicher Dienste und Prostitution
  • Indoor-Sport und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
  • Zugang zu Indoor-Discos, Bars und Clubs
  • die Unterkunft bei der Ankunft

Teilweise gibt es auch Ausnahmen von den oben genannten Prüfpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von der oben genannten Pflicht ausgenommen, ebenso körperfreundliche Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern dass die Verwendung / Verwendung medizinisch notwendig ist.

Darüber hinaus sind Arbeitnehmer und Selbständige mit direktem Kundenkontakt weiterhin verpflichtet, bei Überschreitung des Schwellenwerts von 35 zweimal pro Woche einen negativen Test nachzuweisen.

Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:

  • Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 gleichzeitig anwesenden Gästen und einer Belegung, die maximal 50 Prozent der maximalen Kapazität entspricht, möglich; bei Einzelzugang für geimpfte, rekonvaleszente oder PCR-getestete Personen gilt die Kapazitätsbeschränkung nicht; Im Außenbereich ist unter Berücksichtigung der 3G-Verordnung weiterhin eine 100-prozentige Nutzung möglich (geimpft, genesen oder getestet)
  • Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 gleichzeitigen Besuchern gilt eine Kapazitätsgrenze von 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher gleichzeitig zugelassen sind.

Warnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an regionalen Inzidenzwerten werden künftig die bereits bekannten Indikatoren der Krankenhausbetten von COVID-19-Patienten auf Normal- und Intensivstationen eine wichtigere Rolle spielen. Auch hier gilt die „5+2-Regel“, das heißt, die Belegungsschwellen müssen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden, damit die Maßnahmen am übernächsten Tag greifen.

Die sogenannte „Vorwarnstufe“ wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einem 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur noch bis maximal zehn Personen erlaubt. Die Anzahl der Haushalte wird nicht berücksichtigt und geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis 14 Jahre werden von der Zählung ausgeschlossen.

Stauniveau

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus des Freistaates Sachsen behandelten COVID-19-Patienten 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Warnstufe reicht ein negativer Test für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die bisher ein negativer Test-, Genesungs- oder Impfausweis erforderlich war, nicht mehr aus. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.

Bei nicht-touristischen Unterkünften hingegen reicht ein negativer Antigen-Schnelltest noch aus. Bei Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.

In der Überlastungsstufe sind private Zusammenkünfte auf Haushaltsmitglieder und eine weitere Person beschränkt. Geimpfte, Rekonvaleszente und Kinder bis 14 Jahre müssen nicht mitgezählt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- bzw. Überlaststufe gelten im gesamten Freistaat Sachsen die entsprechenden Regelungen.

Weitere Informationen

Coronavirus.sachsen.de

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Quellen