Frühe neue Ehe der LVB - Stadt Leipzig

Die öffentlichen Verkehrsdienste der LVB werden im Rahmen des Transportdienstleistungsfinanzierungsvertrags (VLFV) finanziert, an dem die Stadt Leipzig entsprechend ihrem (indirekten) Anteil an der LVB beteiligt ist. Der gesamte finanzielle Beitrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird derzeit vollständig von der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV) gedeckt. Dies entspricht der Aufrechterhaltung des steuerlichen Cross-Verbandes, der zum einen die Einkommensteuerneutralität auf Holding-Ebene durch entsprechende Gewinn- und Verlustübertragungsvereinbarungen zwischen LVV und seinen Tochtergesellschaften und zum anderen die vorgenannte Mehrwertsteuerneutralität durch Einlagenfinanzierung gewährleistet von LVB. Wenn diese Steuervorteile nicht mehr verfügbar wären, würden in der Stadt Leipzig erheblich weniger Mittel zur …
Die öffentlichen Verkehrsdienste der LVB werden im Rahmen des Transportdienstleistungsfinanzierungsvertrags (VLFV) finanziert, an dem die Stadt Leipzig entsprechend ihrem (indirekten) Anteil an der LVB beteiligt ist. Der gesamte finanzielle Beitrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird derzeit vollständig von der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV) gedeckt. Dies entspricht der Aufrechterhaltung des steuerlichen Cross-Verbandes, der zum einen die Einkommensteuerneutralität auf Holding-Ebene durch entsprechende Gewinn- und Verlustübertragungsvereinbarungen zwischen LVV und seinen Tochtergesellschaften und zum anderen die vorgenannte Mehrwertsteuerneutralität durch Einlagenfinanzierung gewährleistet von LVB. Wenn diese Steuervorteile nicht mehr verfügbar wären, würden in der Stadt Leipzig erheblich weniger Mittel zur … (Symbolbild/NAG)

Die öffentlichen Verkehrsdienste der LVB werden im Rahmen des Transportdienstleistungsfinanzierungsvertrags (VLFV) finanziert, an dem die Stadt Leipzig entsprechend ihrem (indirekten) Anteil an der LVB beteiligt ist. Der gesamte finanzielle Beitrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird derzeit vollständig von der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV) gedeckt. Dies entspricht der Aufrechterhaltung des steuerlichen Cross-Verbandes, der zum einen die Einkommensteuerneutralität auf Holding-Ebene durch entsprechende Gewinn- und Verlustübertragungsvereinbarungen zwischen LVV und seinen Tochtergesellschaften und zum anderen die vorgenannte Mehrwertsteuerneutralität durch Einlagenfinanzierung gewährleistet von LVB. Wenn diese Steuervorteile nicht mehr verfügbar wären, würden in der Stadt Leipzig erheblich weniger Mittel zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs zur Verfügung stehen.

Die Änderungen gegenüber der 2. Aktualisierung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig und die Tatsache, dass die Streckengenehmigung für das Straßenbahnnetz am 31. März 2022 abläuft und erneut beantragt werden muss, können am besten rechtlich und zukunftssicher gemacht werden Wenn das Leipziger Transportunternehmen erneut im Voraus die Erbringung von Transportdienstleistungen im gesamten Netz, bestehend aus Straßenbahn- und Buslinien, für einen Zeitraum von 22,5 Jahren anvertraut („vorzeitige Wiedervergabe“). Die Stadt Leipzig beabsichtigt daher, einen direkten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) für Verkehrsdienstleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf ausgehenden Strecken im Straßenbahn- und Busverkehr sowie ergänzende Mobilitätsdienste als Gesamtdienstleistung auf der Grundlage von Art . 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB.

Die Stadt Leipzig hat vorläufige Informationen für den öffentlichen Dienstleistungsvertrag gemäß Art. 7 Abs. Die vorherigen Informationen definieren auch die Anforderungen an den Zeitplan, die Transportgebühr und die Standards, die mit dem beabsichtigten Servicevertrag verbunden sind (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Darüber hinaus sehen die vorherigen Informationen vor, dass eine Auszeichnung als Gesamtleistung gedacht ist (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG können die Anforderungen an die zu vergebenden Transporte auch in anderen öffentlich zugänglichen Dokumenten enthalten sein, auf die sich die Vorinformationen beziehen. Die vorherigen Informationen beziehen sich unter anderem auf die zweite Aktualisierung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig vom 18. Dezember 2019 und in Abschnitt VI.1) („Zusatzinformationen“) zur Beschreibung der zu erfüllenden Anforderungen Fahrplan, Transportkosten und Normen zum „Dokument mit Zusatzinformationen im Rahmen der Vorinformationen“ (sogenanntes Zusatzdokument). Dies beinhaltet wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 bis 5 PBefG.

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