Gerichtsurteil: Höchstens 2.200 Euro für Mietwagen nach Unfall!

Hamburg-Barmbek, Deutschland - Am 29. Januar 2025 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem wegweisenden Urteil zur Übernahme von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entschieden (Aktenzeichen: 816 C 111/24). Der Fall betrifft einen Mann, der in einen Verkehrsunfall verwickelt war, für den er nicht verantwortlich war. Während die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten seines Fahrzeugs übernahm, reduzierte sie die erstatten Mietwagenkosten deutlich. Er hatte eine Rechnung über 3500 Euro eingereicht, doch die Versicherung bot lediglich 2200 Euro an.

Daraufhin klagte der Geschädigte, doch das Gericht entschied, dass er verpflichtet sei, die Mietwagenpreise zu vergleichen, um eine Schadenminimierung zu gewährleisten. In seinem Urteil betonte das Gericht, dass Mietwagenpreise durch Anrufe bei Anbietern oder durch Internetrecherche ermittelt werden müssen. Die Regelungen für Werkstattkosten sind indes anders gestaltet, da hier die Versicherung das Werkstattrisiko einberechnen muss. Diese Entscheidung verdeutlicht die Verantwortung der Geschädigten, sich aktiv um die Kostenübernahme zu kümmern und die günstigsten Angebote anzufordern, um ihre Ansprüche rechtlich durchzusetzen.

Kostenübernahme und Normaltarif

Ähnliche Sachverhalte wurden bereits in früheren Urteilen behandelt. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Villingen-Schwenningen in einem Fall vom 25. Juli 2012 (Az. 1 C 58/12), dass Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der notwendigen Mietwagenkosten haben. Dabei wurden die Streitigkeiten um die Höhe der erstattungsfähigen Kosten thematisiert, wobei der Kläger eine Erstattung auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels beantragte.

Die Beklagten argumentierten, dass der Normaltarif gemäß der Fraunhofer-Liste ermittelt werden müsse. Das Gericht entschied, dass ein kombinierter Normaltarif aus beiden Listen als faire Lösung betrachtet werden könne. Geschädigte können somit nur die günstigeren Mietwagenpreise verlangen und sind verpflichtet, diese im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Normaltarif wird als arithmetisches Mittel beider Listen ermittelt, wobei die Kombination der Schwacke- und Fraunhofer-Daten als sinnvoll erachtet wird.

Rechtliche Grundlagen und Regelungen

Die rechtlichen Grundlagen zur Erstattung von Mietwagenkosten sind recht komplex. Nach § 249 I BGB haben Geschädigte Anspruch auf die Kosten für ein gleichwertiges Kraftfahrzeug, und sie können Mietwagenkosten anstelle des Nutzungsausfalls geltend machen. Zudem ist es möglich, die Kosten für einen Mietwagen mit einem Nutzungsausfall zu kombinieren, wobei der Geschädigte seinen Nutzungswillen nachweisen muss. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs der gleichen Klasse erhalten Geschädigte in der Regel nur einen Abschlag von etwa 10 % auf die Kosten.

Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 12. Februar 2019 (Az.: VI ZR 141/18) zeigte zudem, dass Hinweise der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf günstigere Mietpreise als beachtlich gewertet werden sollten. In Fällen, in denen nicht professionell vermietete Fahrzeuge gemietet werden, ist ein Abschlag von bis zu 30 % gerechtfertigt, wenn gleichwertige Fahrzeuge aus einer Profiquelle zur Verfügung stehen. Von den Geschädigten wird erwartet, dass sie nur den günstigsten Tarif aus mehreren verfügbaren Optionen verlangen.

Insgesamt zeigt die rechtliche Lage zu Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, dass Geschädigte aktiv und informierten handel müssen, um ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen und eine faire Kostenübernahme zu erreichen. Für einen tieferen Einblick in die Themen Mietwagenkosten und deren Erstattung können weiterführende Informationen von Remszeitung, Schneider Anwälte und Anwalt.de konsultiert werden.

Details
Vorfall Verkehrsunfall
Ort Hamburg-Barmbek, Deutschland
Schaden in € 3500
Quellen