Drastischer Überfall in Neukölln: Polizei nimmt sechs Tatverdächtige fest!

Sechs mutmaßliche Täter angeklagt: Angriff in Neukölln am 7. November 2020. Hintergrund: Auseinandersetzung im Rauschgiftmilieu.
Sechs mutmaßliche Täter angeklagt: Angriff in Neukölln am 7. November 2020. Hintergrund: Auseinandersetzung im Rauschgiftmilieu. (Symbolbild/NAG)

In Neukölln, Berlin, hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen sechs mutmaßliche Mittäter erhoben, die zusammen mit mindestens 14 weiteren, nicht identifizierten Personen in einen brutalen Übergriff verwickelt sein sollen. Laut berlin.de attackierten die Angeklagten am 7. November 2020 in der Wildenbruchstraße drei Männer mit Schlagwerkzeugen, Messern und sogar einem Reizstoffsprühgerät. Ein 43-jähriger Mann erlitt eine Gehirnerschütterung, während ein 20-Jähriger Schnittverletzungen im Gesicht davontrug. Ein 50-Jähriger musste wegen einer Gesichts- und Unterarmfraktur stationär behandelt werden. Der Vorfall wurde im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppierungen, die sich vermutlich um Drogen und Schutzgelderpressungen drehten, gemeldet.

Die mutmaßlichen Täter flohen nach dem Übergriff, konnten jedoch schnell von der Polizei in Tatortnähe festgenommen werden. Der 35-jährige Hauptbeschuldigte stritt die Vorwürfe ab und behauptete, sich lediglich verteidigt zu haben. Der rechtliche Hintergrund dieser Anklage bezieht sich auf die Mittäterschaft gemäß § 25 II StGB. Diese Vorschrift besagt, dass alle Beteiligten an einem gemeinschaftlichen Verbrechen als Täter bestraft werden, vorausgesetzt, sie haben bewusst zusammengearbeitet, um die Straftat zu begehen, wie jura-online.de erklärt.

Was bedeutet Mittäterschaft?

Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus und verlangt, dass jeder Beteiligte einen objektiven Beitrag zur Tat leistet. Dabei wird zwischen verschiedenen Rollen und Ausprägungen der Beteiligung unterschieden. Eine „sukzessive Mittäterschaft“ ist sogar möglich, wenn Personen sich später im Verlauf der Tat zusammenschließen oder einen gemeinsamen Plan entwickeln. Das bedeutet, dass nicht jeder Mittäter alle Tatbestandsmerkmale erfüllen muss, um als Täter zu gelten. Ein Beitrag muss lediglich eine wesentliche Rolle innerhalb der gesamten Tathandlung spielen und die Durchführung durch den individuellen Willen des Beteiligten maßgeblich beeinflussen.

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