Gallus Immobilien: Anleger im Schock – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet!

Gallus Immobilien: Anleger im Schock – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet!
In Köln gibt es aktuell besorgniserregende Nachrichten bezüglich der Gallus Immobilien Konzepte GmbH. Am 4. Juni 2025 hat das Amtsgericht Heidelberg ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Dr. Johannes Hancke wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Ob es zu einem endgültigen Insolvenzverfahren kommen wird, steht in den Sternen, da zahlreiche Forderungen und Schadensersatzansprüche bestehen sowie das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich gering ist, wie anwalt.de berichtet.
Betroffene Anleger und Nachrangdarlehensgeber sollten nun rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Besonders brisant ist die Situation, da die BaFin am 2. Juli 2025 den Verdacht äußerte, Gallus Immobilien habe Partizipationsscheine der AMAGVIK AG ohne einen erforderlichen Verkaufsprospekt angeboten. Öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne genehmigten Prospekt ist nicht nur rechtswidrig, sondern könnte auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Risiken für Anleger
Gerade in Zeiten niedrigster Zinsen suchen viele Anleger nach attraktiven Anlagemöglichkeiten. Oft finden sich diese in Form von Nachrangdarlehen, die im Insolvenzfall hinter anderen Gläubigern zurücktreten müssen. Diese Art der Finanzierung kann zwar verlockend erscheinen, birgt jedoch erhebliche Risiken für die Investoren. So verwies die BaFin in ihrem Artikel über Nachrangdarlehen auf die besonders hohe Gefahr des Totalverlusts.
Die Nachrangigkeit dieser Darlehen bedeutet, dass Anleger im Falle einer Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger bedient werden. Anleger sollten sich bewusst sein, dass sie in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens haben und ihnen oft der Einblick in die Geschäftsentwicklung verwehrt bleibt. Das macht das Investieren riskant und sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn man bereit ist, gegebenenfalls das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren.
Rechtslage und Anlegerrechte
Mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Jahr 2015 wurden neue Regelungen für solche Anlageformen eingeführt. Dies sind unter anderem die Verpflichtung zur Prospektpflicht für Anbieter von Nachrangdarlehen. Ein solcher Prospekt muss von der BaFin genehmigt werden, bietet aber keine Garantie für die Seriosität des Anbieters oder für die Wirtschaftlichkeit des Produkts. Bei fehlendem Prospekt sollten Anleger ganz besonders auf der Hut sein und die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen, wie auch haufe.de feststellt.
Anleger, die einem Umtausch oder einer Wandlung in Partizipationsscheine zugestimmt haben, sollten laut den Experten versuchen, diese Entscheidungen rückgängig zu machen. Auch die rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensersatzforderung sind gegeben, da Anlageberater verpflichtet sind, ihre Klienten über alle Risiken und Besonderheiten aufzuklären.
Das Beste, was betroffenen Anlegern bleiben kann, ist, sich schnellstmöglich rechtlichen Rat zu holen, um mögliche Schadensersatzansprüche durch fehlerhafte Beratung geltend zu machen. Schließlich ist es nicht nur das Unternehmen, das in der Verantwortung steht, sondern auch die Berater, die ihren Klienten dabei helfen sollten, die richtigen Entscheidungen zu treffen.