Renten-Zoff nach Verschwinden: Erben müssen über 32.000 € zurückzahlen!

Das Sozialgericht Konstanz bestätigt die Rückzahlungspflicht von über 32.000 € an die Rentenversicherung nach einer Todeserklärung.

Das Sozialgericht Konstanz bestätigt die Rückzahlungspflicht von über 32.000 € an die Rentenversicherung nach einer Todeserklärung.
Das Sozialgericht Konstanz bestätigt die Rückzahlungspflicht von über 32.000 € an die Rentenversicherung nach einer Todeserklärung.

Renten-Zoff nach Verschwinden: Erben müssen über 32.000 € zurückzahlen!

Im Sommer 2011 geschah ein tragisches Unglück: Ein Rentenbezieher verschwand während eines Badeausflugs im Bodensee, und seine Leiche wurde nie gefunden. Nach Jahren voller Ungewissheit und emotionaler Belastung erhielt die Familie des Verschollenen im Jahr 2015 die amtliche Todeserklärung des Mannes. Doch damit war die Sache keineswegs erledigt, wie rentenbescheid24.de berichtet.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte zunächst die Zahlungen eingestellt, diese aber später wieder aufgenommen – immer unter dem Vorbehalt, dass die Rückforderung verlangt werden könnte. Schließlich forderte die Rentenversicherung 2025 von den Erben über 32.000 Euro zurück, nachdem das Sozialgericht Konstanz dies bestätigte. Ein Urteil, das für die Kinder des Verstorbenen einen jahrelangen Rechtsstreit mit hohen emotionalen und finanziellen Kosten beendete.

Ein Rechtsstreit mit vielen Facetten

Die Familienmitglieder – drei Kinder – kämpften in mehreren Instanzen, unter anderem vor dem Sozialgericht Reutlingen und dem Bundessozialgericht, aber ihre Mühen blieben leider vergeblich. Für die Erben stellte sich die zentrale Frage: Dürfen zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge von den Erben zurückgefordert werden? Das Sozialgericht Konstanz entschied klar: Die Rentenversicherung hat das Recht zur Rückforderung. Damit fiel das Urteil, das die bestehende rechtliche Lage umso mehr verdeutlicht.

Das Gericht stellte ferner fest, dass Rentenzahlungen mit der amtlichen Todesfeststellung enden und überzahlte Beträge nicht zum Nachlass gehören. Für die Erben bedeutete dies, dass sie die Erstattungsforderungen, selbst wenn sie das Geld für den Werterhalt des Hauses verwendet hatten, zurückzahlen müssen. Ihre Argumentation, sie hätten nicht mit der Forderung gerechnet, half ihnen nicht, denn Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X wurde ausgeschlossen.

Rechtliche Konsequenzen und Handlungshinweise

Das Urteil hat weitreichende Folgen für alle Erben, die sich in ähnlichen Situationen befinden. Die rechtlichen Anforderungen, die hier zur Anwendung kommen, sind klar: Erben haften gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass die Rentenversicherung sich an jeden Miterben halten kann, um die überzahlten Beträge zurückzufordern. Die gesetzlichen Rentenleistungen sind nicht vererbbar, und überzahlte Rentenbeträge müssen unbedingt zurückgezahlt werden, wie jura.cc erklärt.

Für die Erben gilt, dass sie sich umgehend um die Meldung des Todesfalls kümmern sollten, um fälschliche Rentenzahlungen zu vermeiden. Es empfiehlt sich zudem, die überzahlten Beträge nicht auszugeben, da sie nicht zur Erbschaft gehören. Alles was mit dem Tod des Rentners zusammenhängt, wie die Anspruchszeit des Sterbevierteljahres für Ehepartner, sollte umgehend beantragt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Banken und deren Pflichten

Ein weiterer Aspekt, der in diesem Zusammenhang wichtig ist, betrifft auch die Banken. So hat das Sozialgericht München in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Banken nicht zur Rückzahlung überzahlter Renten verpflichtet sind, wenn keine Guthaben mehr vorhanden sind. Diese Entscheidungen ließ sich die Bank nicht nehmen und verwies auf gesetzliche Vorgaben, die eine Rückzahlung nur bei entsprechender Kontodeckung vorsehen. Dies wird auch in einem weiteren Urteil verdeutlicht, wie sozialrechtsiegen.de berichtet.

So bleibt für die Erben der unliebsame Sachverhalt bestehen: Die Rückforderung von überzahlten Beträgen bleibt ein kompliziertes Thema und sollte möglichst frühzeitig und mit rechtlicher Unterstützung angegangen werden.