Wütende Offenbacherin fordert Antwort: 2.000 Euro grundlos abgebucht!

HUK Coburg wird nach irrtümlicher Abbuchung von 2.000 Euro von Nicht-Kundin Hornbach haftbar. Rechtliche Änderungen stehen bevor.

HUK Coburg wird nach irrtümlicher Abbuchung von 2.000 Euro von Nicht-Kundin Hornbach haftbar. Rechtliche Änderungen stehen bevor.
HUK Coburg wird nach irrtümlicher Abbuchung von 2.000 Euro von Nicht-Kundin Hornbach haftbar. Rechtliche Änderungen stehen bevor.

Wütende Offenbacherin fordert Antwort: 2.000 Euro grundlos abgebucht!

Eine kuriose Abbuchungspanne hat in Offenbach für Aufsehen gesorgt. Die HUK-Coburg, ein bekannter Versicherer, hat fälschlicherweise rund 2.000 Euro in fünf Tranchen von dem Konto der Offenbacherin Luise Hornbach abgebucht. Das Besondere daran: Hornbach ist keine Kundin der HUK. Diese unglückliche Verwechslung stellte sich heraus, als Hornbach ihre Kontoauszüge durchging und die unerklärlichen Abbuchungen bemerkte. Laut op-online.de wurden die Beträge per Lastschriftverfahren abgebucht.

Die dreifache Fehlbuchung kam ans Licht, als sie Hornbach direkt bei der HUK nachfragte. Zunächst blieb ein telefonischer Klärungsversuch unbeantwortet, doch eine schriftliche Beschwerde führte schließlich zur Einsicht der HUK, dass hier „offensichtlich“ ein Fehler vorlag. In einem Schreiben vom 11. Juni zeichnete sich ab, dass ein Tippfehler bei der IBAN der Grund für die Verwirrung war. Teile von Hornbachs IBAN waren mit der IBAN eines echten HUK-Kunden identisch, was die Verwechslung befeuerte. Die HUK räumte schließlich ein, dass sie nicht erklären könne, wie sie in den Besitz von Hornbachs Bankdaten gelangten, wie versicherungswirtschaft-heute.de berichtet.

Rechtslage und Entschädigung

Interessant ist zu erwähnen, dass die HUK nach geltender Rechtsprechung für die fehlerhaften Abbuchungen haftbar ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat klargestellt, dass im aktuellen rechtlichen Rahmen keine Namensprüfung beim Lastschriftverfahren erforderlich ist; die IBAN allein genügt. Für Unternehmen bedeutet das, dass es durchaus zurartigen Verwirrungen kommen kann, wenn ähnliche Bankverbindungen existieren. Ab dem 9. Oktober 2025 wird sich das jedoch ändern, und eine Namensabgleichung wird dann Pflicht. Dies wird von vielen Verbraucherschützern begrüßt, da die Risiken solcher Fehler minimiert werden sollen.

Im konkreten Fall erstattete die HUK der betroffenen Luise Hornbach den unrechtmäßig abgezogenen Betrag vollständig zurück, und zwar auf den Cent genau. Zusätzlich erhielt sie zwar keine Zinsen oder monetäre Wiedergutmachung, aber immerhin ein kleines Trostpflaster in Form einer mit HUK-Werbung bedruckten Trinkflasche. Trotz dieser kleinen Entschädigung hatte Hornbach später nochmals Kontakt zur HUK und erhielt ohne Nachweis 50 Euro für mögliche Zinsausfälle. Sollte der tatsächliche Schaden höher ausfallen, wird die HUK Differenzen zurückerstatten, wie ebenfalls versicherungswirtschaft-heute.de darlegt.

Zusammengefasst zeigt dieser Vorfall deutlich, wie wichtig es für Verbraucher ist, ihre Bankauszüge regelmäßig zu überprüfen und im Zweifel schnell zu handeln. Die Unzulänglichkeiten im aktuellen Lastschriftverfahren stehen hier im Vordergrund und werden wohl ab Oktober 2025 durch eine neue Regelung abgemildert. In der Zwischenzeit bleibt Luise Hornbach auf jeden Fall eine wachsame Kundin.