Kostenerstattung für Linsentausch: OLG Frankfurt stärkt Patientenrechte!

Kostenerstattung für Linsentausch: OLG Frankfurt stärkt Patientenrechte!
In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 11. Juni 2025 die Kostenerstattung für einen refraktiven Linsentausch bei privatversicherten Patienten bejaht. Ausgehend von einem konkreten Fall, in dem eine Klägerin unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit litt, entschied das OLG, dass die Behandlung mit Trifokal-Intraokularlinsen medizinisch notwendig war. Die Kosten von über 5.600 Euro waren zunächst von der DKV abgelehnt worden, da die Versicherung keine behandlungsbedürftige Linsentrübung (Katarakt) erkannte. Das anwalt.de berichtet, dass diese Entscheidung die Chancen auf Kostenübernahme für moderne Behandlungsverfahren zur Korrektur von Fehlsichtigeiten erheblich verbessert.
Die Klägerin hatte sich bereits in der ersten Instanz beim Landgericht Wiesbaden gegen die Ablehnung gewehrt, war jedoch daran gescheitert, da die medizinische Notwendigkeit in diesem Fall nicht eindeutig feststellbar war. Das OLG Frankfurt hob das Urteil jedoch auf, nachdem eine gesicherte Diagnose einer beidseitigen Katarakt sowie andere Fehlsichtigkeiten festgestellt wurden. Laut fachanwalt.de gilt in Deutschland, dass etwa 41,1 Millionen Erwachsene auf Brillen angewiesen sind, wobei ab dem 40. Lebensjahr Altersweitsichtigkeit (Presbyopie) häufig einsetzt und die Sehfähigkeit zwischen Nah- und Fernsicht beeinträchtigt.
Klarheit über medizinische Notwendigkeit
Das Gericht stellte klar, dass nicht nur außergewöhnliche und plötzlich auftretende Krankheiten als behandlungsbedürftig gelten. Auch geringgradige, korrekturbedürftige Fehlsichtigkeiten zählen dazu. Diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der 2017 die Erstattungsfähigkeit der LASIK-Kosten bestätigte, weiter gestützt. In diesem speziellen Fall kann durch einen refraktiven Linsentausch, bei dem die Augenlinse durch eine Kunstlinse ersetzt wird, Altersweitsichtigkeit effektiv behandelt werden, was von mehreren Oberlandesgerichten anerkannt wurde. Der medizinrecht-gilmour.de hebt hervor, dass das Tragen von Sehhilfen nicht als Heilbehandlung, sondern als Hilfsmittel zu betrachten ist, da sie lediglich körperliche Defekte ausgleichen, ohne die Funktionsfähigkeit des Organs wiederherzustellen.
Das OLG Frankfurt bestätigte, dass die Patienten unmittelbar im Recht sind, wenn ihre Versicherung die Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung aufgrund von Behandlungsalternativen wie Brillen oder Kontaktlinsen abweisen möchte. Das Urteil könnte die private Krankenversicherer dazu anregen, berechtigte Ansprüche nicht pauschal abzulehnen. Diese positive Entwicklung macht Mut – für viele Menschen, die bei Augenoperationen in den kommenden Jahren auf eine Kostenübernahme durch die Versicherung hoffen.
Was tun bei Ablehnung?
Patienten sollten sich, so die Experten, bei Ablehnungen durch ihre Krankenversicherung unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Eine starke Argumentation, die auf gutachterlichen Aussagen und medizinischen Stellungnahmen basiert, wird immer wichtiger. Das OLG stützte sein Urteil im vorliegenden Fall auf die Zeugenaussage der behandelnden Ärztin sowie ein neues Sachverständigengutachten, was noch einmal die Bedeutung professioneller Unterstützung untermauert. Zukünftig könnten noch mehr positive Urteile die Ansprüche von privatversicherten Patienten in Bezug auf den refraktiven Linsentausch festigen.
Die gesetzliche Grundlage für diese Entscheidungen bleibt beständig, während sich die Rechtsprechung zunehmend für die Erstattungsfähigkeit von modernen Augenoperationen öffnet. Mit dieser Entwicklung gewinnen nicht nur Patienten an Vertrauen in ihre Optionen, sondern auch in die rechtliche Unterstützung, die sie in Anspruch nehmen können.