EuGH stoppt Werbung für Kräuterprodukte: Stresspillen unter Druck!

Hamburg, Deutschland - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass ungeprüfte gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Inhaltsstoffen (Botanicals) in Nahrungsergänzungsmitteln verboten sind. Dieses Urteil zielt darauf ab, dem wachsenden Markt für Nahrungsergänzungsmittel klare Regeln für Werbeaussagen zu geben. Die Entscheidung ist besonders relevant, da viele Anträge zur Aufnahme gesundheitlicher Werbung von der EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) abgelehnt wurden, häufig weil es an ausreichenden wissenschaftlichen Studien fehlt. Die Prüfung von Aussagen zu Botanicals wurde seit 2010 auf Eis gelegt, was einen rechtlichen Graubereich geschaffen hat.

Ein konkreter Fall, der diese Problematik veranschaulicht, betrifft die Hamburger Firma Novel Nutriology. Diese warb mit einem Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und Melonensaftextrakte enthielt, um Stimmungsschwankungen und Stress zu reduzieren. Die Werbung zog die Aufmerksamkeit des Verbands Sozialer Wettbewerb auf sich, der Klage wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben einreichte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg entschieden gegen den Hersteller.

Regeln für gesundheitsbezogene Werbung

Die EU-Regelung legt klar fest, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zulässig sind. Aktuell gibt es rund 200 Genehmigungen für Health Claims, jedoch keine für pflanzliche Produkte. Hersteller, die seit vor 19. Januar 2008 Anträge gestellt haben, können eventuell weiterhin ihre Aussagen verwenden, solange sie durch gesonderte Regelungen gedeckt sind. Dies bedeutet, dass die unzulässigen Werbeaussagen, die nicht in die Liste aufgenommen wurden, nun unzulässig sind, es sei denn, es gibt spezielle Genehmigungen.

Die Consumer-Zentrale Baden-Württemberg wies auf die oft zu geringen Dosen hin, die in vielen Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind, um eine wirksame Unterstützung für die Verbraucher zu gewährleisten. Laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) benötigen gesunde Menschen in der Regel keine Nahrungsergänzungsmittel.

Nahrungsergänzungsmittel im EU-Kontext

Nahrungsergänzungsmittel sind Konzentrate von Nährstoffen oder anderen stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung. Sie werden eingenommen, um ernährungsbedingte Mängel auszugleichen und spezifische Nährstoffe bereitzustellen. Laut den festgelegten Vorschriften müssen Nahrungsergänzungsmittel in geringen Mengen angeboten werden und können in verschiedenen Formen wie Kapseln, Pulvern oder Tropfen erhältlich sein.

Die Hersteller sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Produkte den EU-Vorschriften entsprechen. Dazu gehört die Einhaltung allgemeiner Kennzeichnungsvorschriften, die unter anderem die empfohlene tägliche Verzehrsmenge sowie Warnhinweise beinhalten. Zudem darf nicht behauptet werden, dass die Produkte Krankheiten verhindern, behandeln oder heilen können.

Das Urteil des EuGH wird als ein Schritt in Richtung größerer Konsumentensicherheit und Transparenz im Markt für Nahrungsergänzungsmittel gewertet. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Branche künftig an diese neuen Regeln anpassen wird.

Novel Nutriology bezeichnete das Urteil als problematisch und als Innovationshemmnis für die Branche. Mit diesen Entwicklungen wird auch der Druck auf die Hersteller steigen, wissenschaftlich fundierte Beweise für die Wirksamkeit ihrer Produkte zu liefern.

Für weiterführende Informationen stehen die detaillierten Auflistungen und Richtlinien auf den offiziellen EU-Seiten zur Verfügung, die Auskunft über die spezifischen Anforderungen für Nahrungsergänzungsmittel geben. Weitere Details zu den Regelungen, die für die Werbung und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln erforderlich sind, finden Sie auf eurpa.eu und merkur.de.

Details
Vorfall Sonstiges
Ursache unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
Ort Hamburg, Deutschland
Quellen