Legasthenie in Hessen: Notenschutz nur für wenige Betroffene!

Hessens Kultusministerium genehmigt Notenschutz bei Legasthenie nur in Ausnahmen. Diskussion über Fördermaßnahmen und Chancengleichheit.
Hessens Kultusministerium genehmigt Notenschutz bei Legasthenie nur in Ausnahmen. Diskussion über Fördermaßnahmen und Chancengleichheit. (Symbolbild/NAG)

Hessen, Deutschland - Das Thema Lese-Rechtschreib-Störungen (LRS) und die damit verbundenen Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Schülerinnen und Schüler sind in Hessen von zentraler Bedeutung. Aktuellen Informationen zufolge sieht das Hessische Kultusministerium Notenschutz nur in Ausnahmefällen vor. Diese Entscheidung sorgt für Besorgnis unter den Betroffenen, da Schätzungen zufolge etwa 10 bis 12 Prozent der Bevölkerung von LRS betroffen sind.

Sabine Behrent, die Vorsitzende des Landesverbands Legasthenie und Dyskalkulie Hessen, hebt hervor, dass viele Betroffene unter schweren emotionalen Belastungen leiden, die von Ängsten über Depressionen bis hin zu Suizidgedanken reichen. Sie fordert bereits seit Jahren einen umfassenden Notenschutz, der bedeuten würde, dass die Rechtschreibung in der Notenbildung nicht berücksichtigt wird.

Fördermaßnahmen und Notenschutz

Das Kultusministerium bietet in Hessen verschiedene Fördermaßnahmen an, um Kindern mit Lese-Rechtschreib-Störungen zu helfen. Dazu gehören der Unterricht in besonderen Lerngruppen sowie verschiedene Formen des Nachteilsausgleichs, die häufig effektiver sein können. Insbesondere die Stufen eins und zwei des Nachteilsausgleichs, wie verlängerte Bearbeitungszeiten oder differenzierte Aufgabenstellungen, kommen deutlich häufiger zum Einsatz.

Der Notenschutz selbst wird als Maßnahme der Stufe drei betrachtet und sollte nur in besonderen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Dies steht im Kontrast zu den umfassenden gesetzlichen Regelungen für die individuelle Unterstützung, die nicht nur in Hessen, sondern auch in anderen Bundesländern wie Bayern von Bedeutung sind. Dort regeln §§ 31 ff. BaySchO die schulartübergreifende Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen, wobei ein Handbuch zur individuellen Förderung Hilfestellungen bietet.

Rechtsanspruch und Gleichbehandlung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schülerinnen und Schüler mit LRS sind klar definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass LRS als Behinderung im Sinne des Grundgesetzes anerkannt wird. Demnach haben Schüler*innen mit LRS einen Rechtsanspruch auf gleichwertige Bildungschancen. Der Staat ist verpflichtet, diese Schülerinnen und Schüler bei der Leistungsbewertung gleichzustellen und sie dementsprechend zu unterstützen.

In Hessen müssen Schulen ein schulbezogenes Förderkonzept entwickeln, das auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Schüler*innen eingeht. Bei fachärztlich diagnostizierter LRS ist die Schule verpflichtet, individuelle Fördermaßnahmen bereitzustellen. Der Nachteilsausgleich wird in der Klassenkonferenz vereinbart und muss regelmäßig dokumentiert und aktualisiert werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass trotz bestehenden Regelungen und klaren Ansprüche die Unterstützung für Schüler*innen mit LRS in der Praxis herausfordernd bleibt. Die Diskussion um den Notenschutz verdeutlicht, dass hier noch viel Handlungsbedarf besteht, um den betroffenen Kindern eine gerechte und förderliche Schulbildung zu ermöglichen.

Für weitere Informationen über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Unterstützung, können Sie die Artikel auf op-online.de, isb.bayern.de und inklusion-hessen.de nachlesen.

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Ort Hessen, Deutschland
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